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VD.2025.61

Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel

Basel-Stadt · 2025-09-25 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.61

URTEIL

vom25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 2. April 2025

betreffend Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B

der JVA Bostadel

3.2Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazuBrägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Einweisung in eine solche Abteilung erfordert in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

3.3Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in vor-aussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.