Sachverhalt
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für dasverwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'040., zuzüglich Auslagen von CHF 59.25 und 8,1 % MWST von CHF 170.05, insgesamt somit CHF 2'269.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.55
URTEIL
vom21. Juli 2025
REKTIFIKAT
betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. März 2025
betreffend Arbeitsexternat, unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für dasverwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'040., zuzüglich Auslagen von CHF 59.25 und 8,1 % MWST von CHF 170.05, insgesamt somit CHF 2'269.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.