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VD.2025.49

Personalverleih

Basel-Stadt · 2025-09-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) erbringt gemäss Eintrag im Handelsregister «Pflegedienstleistungen im Gesundheitswesen». Am 24. Mai 2024 beantragte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (nachfolgend AWA) eine Bewilligung zum Personalverleih in der Schweiz. Ihr Geschäftsführer, B____ (nachfolgend Geschäftsführer), konstituierte sich dabei als für die Leitung verantwortliche Person. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das AWA das Bewilligungsgesuch ab. Es begründete die Abweisung damit, dass der Geschäftsführer die Anforderungen als verantwortliche Person nicht erfülle. Ihm fehlten die entsprechende Ausbildung und die Berufserfahrung im Personalverleih. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend WSU) mit Entscheid vom 25. Februar 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am 27. Februar 2025 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Bewilligung zum Personalverleih. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs am 24. März 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 beantragte das WSU die Abweisung des Rekurses. Nachdem die Rekurrentin um Durchführung einer Verhandlung ersucht hatte, wurde der Rekurs am 4. September 2025 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden die Rekurrentin und das AWA bzw. deren Vertretungen befragt und gelangten diese zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.49

URTEIL

vom4. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ GmbHRekurrentin

[...]

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Utengasse 36, 4058 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 25. Februar 2025

betreffend Personalverleih

Sachverhalt

Die A____ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) erbringt gemäss Eintrag im Handelsregister «Pflegedienstleistungen im Gesundheitswesen». Am 24. Mai 2024 beantragte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (nachfolgend AWA) eine Bewilligung zum Personalverleih in der Schweiz. Ihr Geschäftsführer, B____ (nachfolgend Geschäftsführer), konstituierte sich dabei als für die Leitung verantwortliche Person. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das AWA das Bewilligungsgesuch ab. Es begründete die Abweisung damit, dass der Geschäftsführer die Anforderungen als verantwortliche Person nicht erfülle. Ihm fehlten die entsprechende Ausbildung und die Berufserfahrung im Personalverleih. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend WSU) mit Entscheid vom 25. Februar 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am 27. Februar 2025 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Bewilligung zum Personalverleih. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs am 24. März 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 beantragte das WSU die Abweisung des Rekurses. Nachdem die Rekurrentin um Durchführung einer Verhandlung ersucht hatte, wurde der Rekurs am 4. September 2025 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden die Rekurrentin und das AWA bzw. deren Vertretungen befragt und gelangten diese zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 24. März 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.4Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.