Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.46
URTEIL
vom 4. November 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____AGBeschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. Christoph Meyer, Advokat,
und MLaw Rafael Navarro, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ AGBeigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 4. März 2025
betreffend Submission: Produktion und Belieferung von Mahlzeiten und Menü Komponenten für die Tagesstrukturen der Primarstufe des Kantons Basel-Stadt
1.1Am
1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft getreten. Die im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde stehende Ausschreibung wurde nach Inkrafttreten der IVöB eingeleitet, weshalb auf sie das neue Recht zur Anwendung gelangt (Art. 64 Abs. 1 IVöB e contrario).
1.2Gemäss Art. 52 Abs. 1 IVöB ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 55 IVöB nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege vorliegend das Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG, SG 270.100]) soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Beschwerden müssen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden. Der angefochtene Zuschlagsentscheid wurde am 5. März 2025 auf simap.ch publiziert und dadurch eröffnet. Mit der Einreichung der Beschwerde am 21. März 2025 ist die zwanzigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB gewahrt.
1.3Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Im Beschwerdeverfahren ist der beschwerdeführenden Partei auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1.4Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sind nicht berücksichtigte Anbietende zum Rekurs bzw. zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.; VGE VD.2023.84 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3). An dieser Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Beschwerden gemäss der IVöB festzuhalten (vgl. für das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1] BVGer B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2; für die IVöB VGer AG WBE.2024.129 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie gemäss Informationen aus dem Debriefing-Gespräch auf dem zweiten Range liege und dass bei dem von ihr beantragten Ausschluss der Beigeladenen der Zuschlag an sie erteilt werden müsse. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird weder vom BVD noch von der Beigeladenen bestritten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000. verrechnet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.