Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.45
URTEIL
vom12. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,
Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 17. März 2025
betreffend Anordnung von massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen
in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer
gemäss § 15 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. Novem-
ber 2019 (JVG)
Gesuchvom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-
psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um Einholung eines Gutachtens
zur Methodenprüfung, und um Gewährung von Vollzugsöffnungen
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'800. zuzüglich 3 % Auslagenentschädigung vom CHF 144. und 8,1 % MWST von CHF 400.45, insgesamt somit CHF 5'344.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.