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VD.2025.45

Anordnung von massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer gemäss § 15 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG); Gesuch vom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, etc.

Basel-Stadt · 2025-12-12 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.45

URTEIL

vom12. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,

Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 17. März 2025

betreffend Anordnung von massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen

in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer

gemäss § 15 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. Novem-

ber 2019 (JVG)

Gesuchvom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-

psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um Einholung eines Gutachtens

zur Methodenprüfung, und um Gewährung von Vollzugsöffnungen

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'800.– zuzüglich 3 % Auslagenentschädigung vom CHF 144.– und 8,1 % MWST von CHF 400.45, insgesamt somit CHF 5'344.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.