Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.44
URTEIL
vom 7. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch Mlaw Daniel Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, Postfach, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Dezember 2024
betreffend Nichteintreten infolge versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat Daniel Gmür, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400., zuzüglich Auslagen von CHF 42. und 8,1 % MWST von CHF 116.80., aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.