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VD.2025.4

Kündigung des Freizeitgartens

Basel-Stadt · 2025-09-02 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.4

URTEIL

vom2. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

gegen

Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt

Münsterplatz 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Freizeitgartenkommission

vom 27. Dezember 2024

betreffend Kündigung des Freizeitgartens

://:        Der angefochtene Entscheid wird in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid an die Freizeitgartenkommission im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird zurückerstattet.

Der Rekurrentin wird eine Parteientschädigung von CHF 530.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 42.95, zu Lasten des Bau- und Verkehrsdepartements zugesprochen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.