Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.204
URTEIL
vom24. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Colin Möschli
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch B____
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Bevölkerungsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Oktober 2025
betreffend Berichtigung des Personenstandsregisters
1.2
1.2.1Im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne vonArt. 6Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss §25 Abs. 2VRPG einemündliche Verhandlungstatt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemässArt. 6Ziff. 1EMRKkann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1; VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn von §25 Abs. 2VRPG (VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Da die Parteien auch stillschweigend auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3; VGE VD.2023.184 vom
4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2).
1.2.2Der Rekurrent hat in seiner Rekursanmeldung vom 2. November 2025, in seiner Rekursbegründung vom 22. November 2025 und in seiner Replik vom 26. Februar 2026 keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2026 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Darauf reagierte der Rekurrent nicht. Damit hat er auf die Ausübung eines allfälligen Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung stillschweigend verzichtet. Folglich kann offenbleiben, ob der Gegenstand des vorliegenden Rekurses eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt.
2.
2.1Gemäss Art. 43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beheben die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Diese administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt grundsätzlich auf Verfügung der Aufsichtsbehörde (Art. 29 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Im Kanton Basel-Stadt handelt es sich dabei um das Bevölkerungsamt des JSD (§ 3 Kantonale Zivilstandsverordnung [SG 212.100]). Mit der Verfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bevölkerungsamt des Bereichs BdM das Gesuch des Rekurrenten um administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten gemäss Art. 43 ZGB ab. Streitgegenstand des Entscheids des JSD vom 27. Oktober 2025 und des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist somit bloss eine administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten gemäss Art. 43 ZGB. Eine solche ist nur möglich, wenn die unrichtige Eintragung im Personenstandsregister auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht (vgl. Art. 43 ZGB; BGer 5A_625/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1;Graf-Gaiser/Montini, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 43 ZGB N 1). Die Unrichtigkeit muss offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivilstandsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen (BGer 5A_625/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1;Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 43 ZGB N 1). In allen übrigen Fällen ist einzig das Gericht gemäss Art. 42 ZGB zur Anordnung der Berichtigung oder Löschung einer Eintragung im Zivilstandsregister zuständig (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 43 ZGB N 1). Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht auf Berichtigung einer Eintragung klagen.
2.2Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung des Bevölkerungsamts des Bereichs BdM und der angefochtene Entscheid des JSD grundsätzlich nur zu beanstanden wären, wenn die Eintragung des Familiennamens B____ für den Rekurrenten auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhte. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Die Vorinstanzen haben allerdings in der Sache nicht bloss geprüft, ob die Eintragung auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, sondern ob sie rechtlich korrekt ist, und sind zum Schluss gekommen, dass dies der Fall sei. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden.
3.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Colin Möschli
Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.