Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.16
URTEIL
vom23. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Rekurrentin
c/o [...]
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 20. November 2024
betreffend Plakat-Aushang
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 20. November 2024 betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» und die Kosten sowie der Entscheid des Tiefbauamts vom 26. März 2024 betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» aufgehoben und die Sache zur Bewilligung des Plakats mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» an das Tiefbauamt zurückgewiesen.
Auf das Rechtsbegehren 2 der Rekursbegründung vom 23. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskostenerhoben.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.