Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.156
URTEIL
vom16. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
B____Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen den Entscheid der Kantonspolizei vom 16. April 2025 aufgefasst wird.
Der Rechtsverzögerungsrekurs wird gutgeheissen, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Gesuch um Erlass einer individuellen Anordnung aufgefasst wird. Auf eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.