Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.132
URTEIL
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12. Juni 2025
betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Ablehnung eines
Antrags auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.