Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.122
URTEIL
vom 4. November 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. Michel Jutzeler, Advokat,
Elisabethenstr. 15, Postfach 430, 4010 Basel
gegen
Bau- und VerkehrsdepartementBeschwerdegegner
Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen,
Münsterplatz 11, 4051 Basel
B____Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdeparte-
ments vom 6. August 2025
betreffend Submission: Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230
Elektroanlagen
1.1Gemäss Art. 52 Abs. 1 der für das vorliegende Beschaffungsverfahren massgebenden Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich gemäss Art. 55 IVöB nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG, SG 270.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Beschwerden müssen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden. Der angefochtene Zuschlagsentscheid wurde am 7. August 2025 auf www.simap.ch publiziert und dadurch eröffnet. Mit Postaufgabe der begründeten Beschwerde am 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist gewahrt.
1.2Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. Im Beschwerdeverfahren ist der beschwerdeführenden Partei auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 IvöB).
1.3Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sind nicht berücksichtigte Anbietende zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.; VGE VD.2023.84 vom
22. Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3). An dieser Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Beschwerden gemäss der IVöB festzuhalten (vgl. für das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1] BVGE B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2; für die IVöB Verwaltungsgericht Aargau, WBE.2024.129 vom 14. Oktober 2024 E. I.2.2). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde besser als die Zuschlagsempfängerin bewertet würde. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird vom Bau- und Verkehrsdepartement denn auch nicht bestritten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000. verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.