Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.115
URTEIL
vom18. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Beteiligte
A____Rekurrent
[ ]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 16. April 2025
betreffend Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz,
St. Alban-Graben
3.
3.1Der Rekurrent ist unstrittig als Verein konstituiert, zu dessen Aufgaben es statutarisch gehört, die Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr auch durch die Ergreifung von Rechtsmitteln zu wahren. Strittig ist allein, ob eine Mehrheit oder eine Grosszahl seiner Mitglieder von der angefochtenen Verkehrsmassnahme betroffen ist. Verkehrsverbände sind üblicherweise regional, kantonal oder sogar überkantonal organisiert. Daraus folgt, dass ihre Mitglieder unterschiedliche Routen und damit verschiedene Strassenabschnitte mehr oder weniger regelmässig befahren. Die praxisgemäss verlangte Vielzahl der von einer Verkehrsmassnahme betroffenen Mitglieder eines Verbandes kann daher kleiner als deren Hälfte sein, soll die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht illusorisch werden. Dem entspricht auch die Bejahung des Verbandsbeschwerderechts durch das Bundesgericht im Urteil BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541 im Fall einer Tempo 30-Massnahme auf einer verkehrsorientierten Strasse in Münsingen. Das Bundesgericht hat dabei erwogen, der dort beschwerdeführende Touring Club Schweiz (TCS), Landesteil Bern-Mittelland, mache geltend, die Gemeinde Münsingen mit 11'000 Einwohnern sowie 7'000 Zu- und Wegpendlern weise eine grosse Zahl von Automobilisten auf, die Mitglieder des Vereins seien. Hinzu kämen Tausende von Automobilisten aus Nachbargemeinden und aus der Region, die täglich durch Münsingen fahren würden. Diese Ausführungen erachtete das Bundesgericht als plausibel und ging davon aus, dass «eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeführers (Landesteil Bern-Mittelland) die mit der umstrittenen Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre», weshalb die Legitimation des Verbands gegeben sei. Demgegenüber hat das Bundesgericht diesem Verband mit Urteil 1C_615/2021 vom 15. März 2024 die Legitimation zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde gegen eine Tempo 30-Massnahme auf einer Strasse mit hauptsächlicher Erschliessungs- und Sammelfunktion für das Quartier abgesprochen (BGer E. 1.2; nicht publiziert in BGE 150 II 444). Auch mit Bezug auf die Zusammenlegung und Erweiterung verschiedener Tempo 30-Zonen in Zürich hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Verkehrsverbände verneint, da sich die Massnahmen überwiegend auf Strassen von untergeordneter Bedeutung mit Erschliessungs- oder Sammelfunktion für das Quartier bezogen hätten und substantiierte Darlegungen der Beschwerdeführer für die wenigen Strassenabschnitte mit Verbindungsfunktion fehlten (BGer 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 2.2; vgl. auch BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2.3). Mit Bezug auf die Feldbergstrasse in Basel hat das Bundesgericht zwar festgestellt, dass es sich um eine vielbefahrene Hauptverkehrsstrasse handle, aber offengelassen, ob dem Beschwerdeführer das Verbandsbeschwerderecht zur Anfechtung einer Tempo 30-Massnahme zukomme (BGer 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.3).
Unter Bezugnahme auf das Urteil BGE 136 II 539 sowie das Urteil BGer 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2 (nicht publ. in BGE 139 II 145), welches sich auf die Ortsdurchfahrt von Sumvitg als Teil der Hauptstrassenachse für das Bündner Oberland zwischen Ilanz und Disentis bezogen hat, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis des Rekurrenten wie auch des [ ] für die Anfechtung einer Tempo 30-Massnahme auf der städtischen Sevogelstrasse anerkannt. Es hat erwogen, dass es sich beim grösseren Abschnitt der Sevogelstrasse um eine verkehrsbezogene Strasse handle, weshalb gerade noch von einer ansehnlichen Zahl von Mitgliedern ausgegangen werden könne, welche diese Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzte (VGE VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2). Da sich die Anordnung von Tempo 30 auf eine grösstenteils als verkehrsorientiert qualifizierte Strasse in der Stadt Basel beziehe, erachtete es auch das Bundesgericht als plausibel, dass eine Vielzahl der Mitglieder des Rekurrenten die Sevogelstrasse regelmässig befahre und deshalb zur Beschwerde berechtigt sei (BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1).
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.