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VD.2025.114

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2025-11-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5). Das JSD ist der Meinung, dass im Fall des freiwilligen Verzichts auf die Arbeitnehmereigenschaft entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen sei (angefochtener Entscheid E. 12). Weshalb für diesen Fall eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln gelten sollte, wird vom JSD jedoch mit keinem Wort begründet und ist auch nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 19). In der Erwägung, in der das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgestellt hat, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht dauernd erfüllt bleiben müssen und die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügt, hat es als einen möglichen Grund für den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr die freiwillige Arbeitslosigkeit erwähnt (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Dies spricht eindeutig dafür, dass die erwähnten Feststellungen auch für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Ausländerin ein Arbeitsverhältnis gekündigt und damit vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet, diese aber vor dem Entscheid über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch den Antritt einer neuen Stelle wieder erworben hat.

3.1.2Die Nichtverlängerung einer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Eine Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann ihren Arbeitnehmerstatus verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom

21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.114

URTEIL

vom 19. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. März 2025

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 18. Juli 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

3.

3.1

3.1.1

3.1.1.1Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 VFP; VGE VD.2022.2 vom

21. Juli 2022 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.1.2Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1;Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.74). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt auch nicht voraus, dass der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die Inhaberin im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5). Das JSD ist der Meinung, dass im Fall des freiwilligen Verzichts auf die Arbeitnehmereigenschaft entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen sei (angefochtener Entscheid E. 12). Weshalb für diesen Fall eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln gelten sollte, wird vom JSD jedoch mit keinem Wort begründet und ist auch nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 19). In der Erwägung, in der das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgestellt hat, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht dauernd erfüllt bleiben müssen und die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügt, hat es als einen möglichen Grund für den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr die freiwillige Arbeitslosigkeit erwähnt (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Dies spricht eindeutig dafür, dass die erwähnten Feststellungen auch für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Ausländerin ein Arbeitsverhältnis gekündigt und damit vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet, diese aber vor dem Entscheid über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch den Antritt einer neuen Stelle wieder erworben hat.

3.1.2Die Nichtverlängerung einer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Eine Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann ihren Arbeitnehmerstatus verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom

21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.