Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.11
URTEIL
vom 13. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Beteiligte
A____Rekurrent
[ ]
vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Oktober 2024
betreffend Warnungsentzug des Führerausweises
2.
2.1Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2020 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe. Es sei mit dem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) dürften Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen sei besonders auf den Verkehr von hinten zu achten. Die Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV bringe eine erhebliche Gefährdung mit sich.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200. einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.