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VD.2025.11

Warnungsentzug des Führerausweises

Basel-Stadt · 2025-06-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.11

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Oktober 2024

betreffend Warnungsentzug des Führerausweises

2.

2.1Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2020 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe. Es sei mit dem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) dürften Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen sei besonders auf den Verkehr von hinten zu achten. Die Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV bringe eine erhebliche Gefährdung mit sich.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.