Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.95
URTEIL
vom15. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. Juni 2024
betreffend Verweigerung der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe
In der Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zunächst im Rahmen einer eigenen Abklärung nach VRAG-R ausgeführt, das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen für sexuell und nicht-sexuell motivierte Gewaltdelikte liege bei der Gruppe von Straftätern, die den VRAG-R Gesamtwert des Rekurrenten erreichten, innerhalb von 5 Jahren bei 26% und innerhalb von 12 Jahren bei 51%. Anschliessend folgt eine Widergabe der Risikoeinschätzung nach dem Dittmann-Katalog sowie nach HCR-20 gemäss dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 (siehe hierzu oben). Sodann wird in der Risikoabklärung unter Anwendung des FOTRES-3-Verfahrens das Basis-Risiko für Gewaltdelikte beim Rekurrenten mit «3.0 (deutlich)» quantifiziert. Schliesslich wird unter der Rubrik «Risikoprofil» das Risiko für weitere leichtgradige Gewaltdelikte als «mittel bis hoch» eingeschätzt. Dabei handle es sich um eine tatzeitnahe Beurteilung. Ungünstig auf die Legalprognose wirke sich aus, dass der Rekurrent vorbestraft sei und zuletzt in hoher Frequenz Delikte begangen habe. Er sei nicht geständig und zeige kaum Einsicht in sein Fehlverhalten. Eigene problematische Persönlichkeitsanteile könne er nur teilweise anerkennen. Zudem seien die bei ihm festgestellten Risikoeigenschaften überdauernd und in seiner Persönlichkeit verankert. Weiter müsse sein sozialer Empfangsraum mit fehlender Tagesstruktur, fehlendem prosozialem Freundeskreis und nicht ausreichender professioneller Unterstützung als ungünstig bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten könne festgehalten werden, dass er zuletzt zwar mehrere Gewaltdelikte begangen habe, zuvor aber nicht mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen zu sein scheine. Gewalttätiges Verhalten scheine bei ihm nicht ein persönlichkeitsimmanentes und eingeschliffenes Verhaltensmuster darzustellen, sondern auf die Destabilisierung aufgrund des gesteigerten Kokainkonsums im Zusammenspiel mit der bipolaren affektiven Störung zurückgeführt werden zu können. Aus diesem Grund könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und Stabilisierung von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Aufgrund des langjährigen Substanzkonsums und der mehrfachen Delinquenz in diesem Bereich wurde in der Risikoabklärung ausserdem von einem hohen Risiko für weitere Eigentumsdelikte ausgegangen. Das Risiko für weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sei als mittelgradig zu erachten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 328 ff.).
Schliesslich wird in der jüngsten diesbezüglichen Einschätzung im Schlussbericht des [...] vom
30. September 2024 ausgeführt, die Abstinenz vom Substanzkonsum seiim geschützten Rahmengegeben. Beim Rekurrenten sei es allerdings wiederholt zu sich deutlich rasch aufbauender Anspannung bei ungenügend ausgebildeten Bewältigungsstrategien im Umgang mit Belastungs- und Stresserleben gekommen. Sein Konsumverhalten könne als grundsätzlicher Bewältigungs- und Regulationsversuch im Umgang mit den Symptomen der bipolar affektiven Störung (Angstzustände, Schlafstörungen, depressive Stimmung) und/oder mit unangenehmen und teilweise ungenügend zuordenbaren Gefühlen verstanden werden. Fehlende konstruktive Strategien zur Problembewältigung und zum Umgang mit Belastungserleben sowie eine fehlende oder ausgesetzte stimmungsstabilisierende Medikation bei unzureichendem, realitätsnahen, prospektivem Denken liessen den Rekurrenten auf eine dysfunktionale Verhaltensstrategie zurückgreifen. Aus therapeutischer Sicht bestehe nach wie vor ein Bedarf an einer vertieften Auseinandersetzung: ein Erkennen von Zusammenhängen, eine Erfassung von Frühwarnzeichen und das Trainieren der diesbezüglichen Wahrnehmung, die Erarbeitung und Einübung funktionaler Bewältigungsstrategien sowie eine Antizipation von Handlungsfolgen wie auch Konsequenzen eines Substanzkonsums auf die psychische Verfassung des Rekurrenten. Sodann wird im Schlussbericht in Bezug auf die Deliktsarbeit, welche der Rückfallprävention diene, ausgeführt, dass sich der Rekurrent im Verlauf des Aufenthalts zwar auf die Deliktarbeit eingelassen, jedoch die Delikte in Form von Beschönigungen wie auch Inszenierungen dargestellt und ein genaueres Hinschauen verhindert habe. Die Anlassdelikte hätten bisher noch ungenügend bearbeitet werden können. Es fehle dem Rekurrenten an einer überdauernden Verantwortungsübernahme sowie an Wissen über Konsequenzen und Folgen der Tat wie auch zu persönlichen Handlungsmotiven und deren Funktionalitäten. Im Rahmen der Legalprognose werden im Schlussbericht als rückfallbegünstigende Faktoren soziales Belastungserleben bei weiterhin mangelnden Strategien, die Grunderkrankung in Form einer bipolar affektiven Störung bei einhergehender ungenügenden Medikamenten-Compliance und fehlender Krankheitseinsicht, die realitätsverzerrte Wahrnehmung und -verarbeitung, der fehlende Bedürfnisaufschub, die Bereitschaft zu Regelmissachtungen und grenzüberschreitendem Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sowie die Suchtmittelproblematik aufgezählt. Die Argumentation bzw. Idee des Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr deliktisch handeln würde, da er jetzt kein Kokain konsumieren würde, stelle zwar eine Absichtserklärung und Basis für die weiterführende Deliktarbeit dar aber auch nicht mehr. Die begonnene Auseinandersetzung mit den benannten Faktoren sei immer wieder wegen Motivationsschwierigkeiten des Klienten unterbrochen worden und gelte es in einer weiterführenden Behandlung aufzugreifen. Aus aktueller Sicht scheine es kaum wahrscheinlich, dass der Rekurrent sich eine ausreichende Struktur gestalten sowie auch eine Abstinenz aufrechterhalten könne, v.a. sobald er die Medikation aussetzen resp. keinerlei kontrollierenden und begleitender Massnahmen unterliegen werde. In einem solchen Fall werde das Rückfallrisiko in erneutes delinquentes Verhalten hinsichtlich der Anlassdelikte als unverändert hoch erachtet. Zusammenfassend seien dem Rekurrenten bezüglich regelbrüchigen Verhaltens wie auch deliktischer Verhaltensweisen die Problembereiche, Risikofaktoren, aber auch damit verbundenen Denk- und Verhaltensmuster mangelhaft bewusst. Ein Leidensdruck in Bezug auf gezeigtes regelwidriges oder delinquentes Handeln sei nicht gegeben, sondern beziehe sich vor allem auf die örtliche Distanz zur Familie. Der Rekurrent weise anhaltend einen Behandlungsbedarf aus. Es gelte, psychische Belastungen, ausgelöst durch mangelnde Bewältigungsstrategien als auch dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster, rechtzeitig zu erkennen, zu bearbeiten und begleitend das Problembewusstsein zu fördern sowie ihn darin zu befähigen, selbstverantwortlich und sozialverträglich zu reagieren. Aus therapeutischer Sicht werde eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als angezeigt erachtet, um ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge erreichen zu können sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu erarbeiten (zum Ganzen act. 14, S. 13 ff.).
Gestützt auf diese aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen des [...] ist dem SMV darin zuzustimmen, dass der Rekurrent noch immer nicht über ausreichende Coping-Strategien verfügt, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umzugehen, weshalb in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausserhalb eines gewissen geschützten Rahmens mit erneutem dysfunktionalen Verhalten des Rekurrenten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen ist. Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist zu konstatieren, dass seit dem bloss 2 Jahre zurückliegenden Gutachten im Lichte des Schlussberichts vom 30. September 2024 keine derartigen Veränderungen stattgefunden haben, welche das Gutachten als überholt erscheinen liessen. Das Gutachten wird denn auch in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 explizit als aktuell bezeichnet (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 324). Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent auch aus der Behauptung, dass sich die Risikoabklärung vom 27. März 2024 wesentlich auf die Akten des Strafverfahrens und das Gutachten stütze, nichts für seine Position ableiten. Zudem erfolgten die Risikoeinschätzungen sowohl im Gutachten als auch in der Risikoabklärung teilweise explizit auf einen weiten Zeithorizont bezogen, nämlich die Entwicklung innerhalb von 5 bzw. innerhalb von 12 Jahren (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 87, 89, 98, 328, siehe auch oben). In der Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zwar ausgeführt, konkret für Gewaltdelikte könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und Stabilisierung des Rekurrenten von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Dem Rekurrenten wurde seine anhaltende Abstinenz denn auch vom SMV zugutegehalten, denn diese war ausschlaggebend für die Einschätzung des SMV, wonach die Versetzung des Rekurrenten in den [...] mit den damit verbundenen Freiheiten einen sinnvollen und vertretbaren Schritt darstelle (act. 18, S. 1). Aktuell kann beim Rekurrenten allerdings einerseits aufgrund der bislang bloss im geschützten Rahmen eingehaltenen länger dauernden Abstinenz sowie angesichts seiner Flucht aus dem [...] und seiner übrigen Verhaltensauffälligkeiten (Näheres hierzu unten E. 3.7), einschliesslich seines grundsätzlich mangelhaften Problembewusstseins (siehe hierzu Gutachten vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77, 91, 95, 99; Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 335 ff.; Schlussbericht vom 30. September 2024, act. 14, S. 18, 20) noch nicht von einer Stabilisierung ausgegangen werden, welche er in Freiheit ohne jeglichen schützenden und strukturierenden Rahmen beizubehalten im Stande wäre, und welche mithin die Legalprognose massgeblich beeinflussen würde. Dies korrespondiert auch mit der aktuellen und schlüssigen Einschätzung der Situation im Schlussbericht vom 30. September 2024.
Des Weiteren ist dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass die dortige Behandlung durchaus auch relevante Erfolge zeitigte, wenngleich diese nur langsam voranschritten: Als Erfolg ist zunächst einmal die durchgehende Abstinenz des Rekurrenten während seines Aufenthalts zu verbuchen. Aufgrund der Vorgeschichte des Rekurrenten und seiner Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen (Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 112 ff., 248 ff.), erscheint dies für die Erfolgsaussichten der Massnahme entscheidend. Gemäss Schlussbericht konnten ausserdem etwa die sture Position des Rekurrenten und seine hohe Bedürfnisorientierung im Verlauf phasenweise aufgeweicht werden und es wurden auch entsprechende Bemühungen aufseiten des Rekurrenten sichtbar. Hinsichtlich der Ausgänge sei ausserdem im Verlauf ein regelkonformes Verhalten erarbeitet und durch den Rekurrenten an den Tag gelegt worden. Ausserdem habe der Rekurrent, obwohl er die Therapie als unnötig erachtet habe, den Wunsch geäussert, zweimal die Woche entsprechende Termine wahrnehmen zu können. Phasenweise sei es dem Rekurrenten gelungen, sich an Begrenzungen und Abmachungen zu halten und auch bei unliebsamen Themen aufmerksam zuzuhören sowie die Erklärungen in Eigenerfahrungen einzubetten. Im Rahmen der Suchttherapie habe der Rekurrent im Verlauf ein verbessertes Verständnis über die Entwicklung der Abhängigkeitserkrankung erarbeiten und dadurch das Problemverständnis erweitern können, wenngleich er sich danach kaum mehr auf die notwendige Weiterarbeit eingelassen hätte. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass positiv zu erwähnen sei, dass der Rekurrent sich immer wieder auf eine fortführende therapeutische Arbeit habe einlassen können, auch wenn dies viel Motivationsarbeit vom Behandlungsumfeld erfordert habe (act. 14, S. 12, 14 ff., 20). Dem Rekurrenten kann mithin nicht zugestimmt werden, wenn er behauptet, es sei von vornherein nicht möglich, eine tragfähige Therapiebeziehung zwischen ihm und egal welcher Therapeutin bzw. welchem Therapeuten zu etablieren. Die Verfasser des Schlussberichts des [...] erachten aus therapeutischer Sicht eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als angezeigt, um beim Rekurrenten ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge zu erreichen sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu erarbeiten (act. 14, S. 20 f.) und sehen mithin durchaus noch Entwicklungspotenzial beim Rekurrenten. Schliesslich liegt auch mit der [...] eine Institution vor, welche sich aktuell dazu bereit erklärt hat, den Rekurrenten aufzunehmen (siehe oben E. 3.5) sodass auch von den entsprechenden Fachpersonen durchaus noch Behandlungspotenzial beim Rekurrenten gesehen wird. Bei dieser Ausgangslage ist mitnichten davon auszugehen, dass die Massnahme keinen Erfolg mehr verspricht.
Gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mir der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens drei Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den langjährigen Substanzkonsum und die Doppeldiagnose des Rekurrenten und die vom Gutachterprognostizierte langjährige Behandlungsdauer erweist sich die Aufrechterhaltung der Suchtbehandlung vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'289.49, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 185.44, insgesamt somit CHF 2'474.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.