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VD.2024.90

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

Basel-Stadt · 2024-10-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.90

URTEIL

vom 4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 27. Mai 2024

betreffend Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

1.3Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom

8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.1.5.1).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an: