Sachverhalt
Dagegen erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 27. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2024. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IWB teilen mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 die Aufhebung der angefochtene Verfügung mit, welche aufgrund eines «Systemfehlers (Weiterführung ordentlicher Mahnlauf trotz Einsprache vom 9. Januar 2024)» versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantragen sie, es sei das Rekursverfahren als gegenstandslos und ohne Kostenfolge abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 forderte der Rekurrent eine Entschädigung der entstandenen Aufwände und Auslagen sowie einen Zins von 5 % für den geleisteten Kostenvorschuss. Hierzu nahmen die IWB am 21. August 2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hielt der Rekurrent an seinen Entschädigungsforderungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und
E. 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. Mai 2024. Funktionell zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt jedoch in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2.3Vorliegend haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente die angefochtene Verfügung aufgehoben. Damit haben sie dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500. wird dem Rekurrenten zurückerstattet. Es werden keineParteikosten zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.85
URTEIL
vom10. September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrent
[ ]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 12. April 2024
betreffend Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs
(Rechnung Energiebezug vom 08.01.2024)
Sachverhalt
Dagegen erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 27. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2024. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IWB teilen mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 die Aufhebung der angefochtene Verfügung mit, welche aufgrund eines «Systemfehlers (Weiterführung ordentlicher Mahnlauf trotz Einsprache vom 9. Januar 2024)» versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantragen sie, es sei das Rekursverfahren als gegenstandslos und ohne Kostenfolge abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 forderte der Rekurrent eine Entschädigung der entstandenen Aufwände und Auslagen sowie einen Zins von 5 % für den geleisteten Kostenvorschuss. Hierzu nahmen die IWB am 21. August 2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hielt der Rekurrent an seinen Entschädigungsforderungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. Mai 2024. Funktionell zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt jedoch in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2.3Vorliegend haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente die angefochtene Verfügung aufgehoben. Damit haben sie dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500. wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Es werden keineParteikosten zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.