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VD.2024.82

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2024-06-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.82

URTEIL

vom18. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____Rekurrent

Wohnadresse unbekannt,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 2. Mai 2024

betreffend Vollzugsbefehl

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.