Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.81
URTEIL
vom18. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 25. April 2024
betreffend Vollzugsbefehl
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.