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VD.2024.80

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2024-05-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.80

URTEIL

vom21. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. April 2024

betreffend Vollzugsbefehl

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt des Kantons Basel‑Stadt vom 30. Oktober 2023 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu 110 Tagen (abzüglich 6 Tage) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 26. April 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu verbüssen habe. Diese Verfügung wurden ihm am 30. April 2024 ausgehändigt.

Gegen den Vollzugsbefehl wandte sich A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher Eingabe vom

9. Mai 2024 an das Appellationsgericht, mit welcher er um eine Verkürzung der Gefängnisstrafe bat. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil im Vollzugsverfahren nicht mehr überprüft werden könne, und ihn auf die laufende Rekursbegründungsfrist hingewiesen, auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und die Vorakten eingeholt. Innert der Rekursbegründungsfrist hat sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.