Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.78
URTEIL
vom 6. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2024
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
2.2.6Indem der Rekurrent seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in betraglich erheblichem Masse und in mutwilliger Weise nicht erfüllt hat, hat er im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung ist demnach gegeben. In der Folge ist zu prüfen, ob sich aus dem FZA zusätzliche Schranken für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergeben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150., die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350. und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600..
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 875., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67., insgesamt somit CHF 942., und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1288., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 104., insgesamt somit CHF 1392., zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.