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VD.2024.78

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2024-12-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.78

URTEIL

vom 6. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. März 2024

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

2.2.6Indem der Rekurrent seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in betraglich erheblichem Masse und in mutwilliger Weise nicht erfüllt hat, hat er im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung ist demnach gegeben. In der Folge ist zu prüfen, ob sich aus dem FZA zusätzliche Schranken für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergeben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.–, die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘288.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 104.–, insgesamt somit CHF 1‘392.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.