Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.62
URTEIL
vom 16. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 12. März 2024
betreffend Rechnung Nr. 150005463585 vom 8. Januar 2024
Mit Rechnung Nr. 150005463585 vom 8. Januar 2024 forderten die Industriellen Werke Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am [ ] den Betrag von CHF 6'193.25 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 12. März 2024 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der am 28. März 2024 angemeldete und am 19. April 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat Basel-Stadt, den der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 26. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei zudemihrem «gleichzeitig» eingelegten Rekurs gegen die im Verfügungsschreiben aufgeführte Antwort der IWB betreffend ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 vollumfänglich stattzugeben. Schliesslich seien die IWB dazu zu verpflichten, der Rekurrentin eine anfechtbare rechtskonforme Verfügung auf ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 zuzustellen. Mit Verfügung vom
2. Mai 2024 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000. auf, der von der Rekurrentin fristgerecht am 2. Juli 2024 bezahlt wurde. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
3.2Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000. festgesetzt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
://: Der Rekurs gegen die Verfügung der Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung der Industriellen Werke Basel vom 25. Januar 2023 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.