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VD.2024.60

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (BGer 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025)

Basel-Stadt · 2023-06-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.60

URTEIL

vom20. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

B____Rekurrent

[...]

gegen

Präsident der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

C____Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwäl-

tinnen und Anwälte vom 10. November 2023

betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

Auf Gesuch der Rechtsanwältin C____ hin befreite sie der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (Aufsichtskommission) mit Entscheid vom 14. Juni 2023 von der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber B____ und A____ insoweit, als dies zu ihrer Verteidigung in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten Strafverfahren erforderlich sei. Dagegen rekurrierten A____ und B____ mit Eingabe vom 29. Juni 2023 bei der Aufsichtskommission, die den Rekurs mit Entscheid vom 10. November 2023 (Versand am 3. April 2024) abwies.

Gegen diesen Entscheid meldeten A____ und B____ mit Eingabe vom 19. April 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. April 2024 setzte der Verfahrensleiter A____ eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung, um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von ihr unterzeichnet erneut einzureichen. A____ reagierte innert dieser Nachfrist nicht. Mit der – innert erstreckter Frist eingereichten – Rekursbegründung vom 1. Juli 2024 beantragten B____ und A____ schliesslich, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 10. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, A____ sei als Rekurrentin anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung einschliesslich der damit verbundenen Anträge sei zu berücksichtigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verfahrensleiter stellte die Eingaben den Beteiligten zu und verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Das vorliegende Urteil ist nach dem Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.