Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2Der Rekurrent ist als Eigentümer der Liegenschaft [...] in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung Kluserstrasse/Marschalkenstrasse vom anbegehrten Pilotprojekt berührt sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem direkt betroffen. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.4Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2022.279 vom 6. Juni 2023 E. 1.4, VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
E. 2 2.2Mit dem angefochtenen Entscheid stellte die Baurekurskommission einleitend fest, dass der strittige Unterflurcontainer Bestandteil eines einjährigen Pilotprojekts bilde, mit dem die Realisierbarkeit und Zweckmässigkeit der Entsorgung der Haushaltsabfälle in Unterflurcontainern erst noch abschliessend geprüft werden solle. Auch wenn es sich um ein Pilotprojekt handle, müssten aber die gesetzlichen Vorgaben etwa betreffend Lärm und Geruch eingehalten werden. Es dürfe aber gebührend berücksichtigt werden, dass bei einem Pilotprojekt noch nicht alle erdenklichen Erkenntnisse und Erfahrungen vorliegen würden, weshalb die Allmendverwaltung bezüglich gewisser Aspekte mangels unmittelbar vergleichbarer Referenzwerte habe Annahmen treffen dürfen, soweit diese auf plausiblen Überlegungen beruhten, was zu prüfen sei. Mit dem Pilotprojekt könne gewährleistet werden, dass die während der Durchführung des Projekts gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen aufgrund ihrer Evaluation zu einer Neubeurteilung der Sache und soweit notwendig zu Projektanpassungen führen könnten (angefochtener Entscheid E. 4). Aufgrund der Rügen des Rekurrenten prüfte die Baurekurskommission weiter, ob der Erstellung des strittigen Unterflurcontainers ein öffentliches Interesse zu Grunde liege und ob dieses in Widerspruch zum Resultat der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 stehe, bei der ein Grossratsbeschluss zur Einführung von Unterflurcontainern an ausgewählten Standorten im Stadtgebiet abgelehnt worden sei (angefochtener Entscheid E. 5 ff.). Weiter prüfte die Vorinstanz, ob vom streitgegenständlichen Unterflurcontainer übermässige Emissionen von Lärm (angefochtener Entscheid E. 8 ff.) und Gerüchen (angefochtener Entscheid E. 13 ff.) ausgehen würden, ob dessen Errichtung zu mehr Littering und illegaler Abfallentsorgung führen würde (angefochtener Entscheid E. 18 ff.), ob er den Denkmal- und Stadtbildschutz verletze (angefochtener Entscheid E. 21 ff.) und ob im Rahmen einer Interessenabwägung nicht Alternativstandorte hätten präferiert werden müssen (angefochtener Entscheid E. 24 ff.). Insgesamt gelangte die Baurekurskommission zum Schluss, dass der Rekurs abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 28).
2.3Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent bloss noch ein fehlendes Bedürfnis und folglich auch das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des streitgegenständlichen Unterflurcontainers Nr. 614 an der Ecke Kluser-strasse/Marschalkenstrasse sowie übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen geltend. Demgegenüber verzichtet er explizit auf die übrigen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen (Rekursbegründung Rz. 35). Mit Bezug auf die Fragen des Denkmalschutzes und der Prüfung der guten Gesamtwirkung in ästhetischer Hinsicht (§ 58 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]) wie auch die Frage der Standortwahl und der Prüfung von Alternativstandorten kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Baurekurskommission verwiesen werden (vgl. E. 21 ff. sowie 24 ff. des angefochtenen Entscheids).
3. Öffentliches Interesse
3.1Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge fest, dass in der betroffenen Bevölkerung kein Bedürfnis für Unterflurcontainer und folglich auch kein öffentliches Interesse an deren Errichtung bestehe (Rekursbegründung Rz. 20 ff.). Er bezieht sich dabei auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 15. Juni 2015 und macht geltend, dass die Nachbarschaft dem Projekt kritisch respektive ablehnend gegenüberstehe. Auch wenn das Ergebnis der Volksabstimmung vom 15. Juni 2015 unterschiedlich interpretiert werden könne, so könne keine dieser Interpretationsmöglichkeiten ein öffentliches Interesse belegen (Rekursbegründung Rz. 21). Das öffentliche Interesse könne auch nicht mit der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle selber begründet werden, da sich der Widerstand gegen das vorliegende Projekt nicht gegen diese richtet. Dieser richte sich allein gegen die konkrete versuchsweise Umstellung von einem bewährten System zu einem solchen mit diversen Nachteilen für die Bevölkerung (Rekursbegründung Rz. 22). Soweit einige der dagegen erhobenen Rekurse zurückgezogen worden seien, lasse sich dies mit dem Kostenrisiko, nicht aber mit einem nicht mehr gegebenen öffentlichen Interesse begründen (Rekursbegründung Rz. 23).
3.2Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, aus dem Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung aus dem Jahre 2015 könne nicht ableitet werden, dass sich die Stimmbevölkerung im Grundsatz gegen die Einführung von Unterflurcontainern ausgesprochen habe. Sie wies darauf hin, dass sich auch der Regierungsrat in den Abstimmungserläuterungen explizit gegen die Bestätigung des Grossratsbeschlusses ausgesprochen habe. Obschon er die Einführung von Unterflurcontainern im Grundsatz angestrebt habe, habe der Regierungsrat den vom Grossen Rat modifizierten Beschluss dem Stimmvolk zur Ablehnung empfohlen. Schliesslich sei damals die heute vorgesehene und zu beurteilende «Sack-im-Behälter»-Lösung noch gar nicht zur Diskussion gestanden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die angefochtene Bewilligung der Allmendverwaltung im Widerspruch zum Willen der Stimmbevölkerung stehe. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten könne auch nicht gesagt werden, dass dem Vorhaben kein öffentliches Interesse zugrunde liege. Das öffentliche Interesse liege in der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle und damit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der öffentlichen Hand, die ihre Grundlage in der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung finde. Bei der Systemwahl zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügten die Kantone bei der konkreten Ausgestaltung der Entsorgung über ein breites Auswahlermessen. Zwar seien sie gehalten, «zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen» zur Verfügung zu stellen, aber die Abfallinhaber könnten «nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die bequemste Lösung anzubieten sei» (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf BGE 125 II 508 E. 6e, in URP 1999, 786). Besonders die Art und Weise der Abfallsammlung dürfe den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis aufTschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht, VUR/Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage 2004, Art. 31b N 19, m.H.). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen in Unterflurcontainern in der Stadt Basel finde sich die entsprechende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf § 4 Abs. 1bis, § 5a Abs. 2bissowie § 8 Abs. 3bisder Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993 [ASV, SG 786.150]). Hinzu komme, dass für das vorliegend zur Diskussion stehende Pilotprojekt respektive dessen Kosten ein entsprechender (rechtskräftiger) Grossratsbeschluss vorliege (angefochtener Entscheid E. 7).
3.3Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dabei genügt nach dieser Bestimmung grundsätzlich jedes öffentliche Interesse. Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und unterliegen einer politischen Wertung. Die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt daher in erster Linie dem politischen Prozess respektive dem zuständigen Gesetzgeber (BGE 138 I 378 E. 8.2 f., m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dient die Erstellung von Unterflurcontainern der Entsorgung der Siedlungsabfälle und mithin dem gesetzlichen Auftrag zur Sammlung der Siedlungsabfälle im Stadtgebiet durch den Kanton (§ 23 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt [USG BS, SG 780.100]). Dies wird vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit der Rekurrent aber ein öffentliches Interesse hinsichtlich der Änderung der Art und Weise dieser Sammlung in Unterflurcontainern in Frage stellt, zielt seine Kritik im Ergebnis nicht auf die Negierung eines öffentlichen Interesses. Vielmehr stellt er mit dem Hinweis auf diverse Nachteile für die Bevölkerung implizit die Verhältnismässigkeit dieser Art und Weise der Aufgabenerfüllung in Frage. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass es grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Behörde ist, die ihnen am besten scheinende Lösung einer Aufgabenerfüllung zu wählen. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen Ansichten der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass im Rahmen der Rechtskontrolle das öffentliche Interesse an einer bestimmten Art der Aufgabenerfüllung zu verneinen wäre (VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.4; BGer 1C_37/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4.3). Von der Art und Weise der Sammlung der Siedlungsabfälle sind neben der abfallverursachenden Bev .kerung auch die Mitarbeitenden der Stadtreinigung betroffen. Der Regierungsrat hat die verschiedenen Varianten für die Sammlung der Siedlungsabfälle denn auch nicht allein mit Bezug auf die Bedürfnisse der Bevölkerung (als Abfallverursacher), sondern umfassend geprüft. Berücksichtigt wurden dabei die Arbeitshygiene und der Gesundheitsschutz des Beladerpersonals, der Logistikaufwand, der Betreuungsaufwand für Wertstoffsammelstellen und der Reinigungsaufwand Strassenraum, die Jahreskosten, das Stadtbild und die Ästhetik, der Nutzen und Komfort für die Bevölkerung, die Umsetzbarkeit und allgemeine Akzeptanz bei Behörden und Bevölkerung, die Auswirkungen auf das Klima und den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die lokalen Emissionen (Lärm und Luft; vgl. Ratschlag Nr. 18.0875.01 vom 4. Juli 2018 S. 13). Die Fokussierung des Rekurrenten auf die von ihm behaupteten Interessen der Bevölkerung greift mit Bezug auf die Frage, ob mit dem Pilotprojekt ein überwiegendes öffentliches Interesse verfolgt wird, daher zu kurz. Ein solches könnte auch nicht bei Vorliegen einer Vielzahl von Einsprachen und Rekursen verneint werden, weshalb mit den Erwägungen der Vorinstanz auch auf diesen Hinweis des Rekurrenten nicht weiter einzugehen ist.
3.4Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch aufgrund des negativen Entscheids der Stimmberechtigten vom 15. Juni 2015 nicht auf eine Unzulässigkeit des Pilotprojekts geschlossen werden. Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, unterscheidet sich das mit der angefochtenen Bewilligung vorliegend umzusetzende Pilotprojekt wesentlich von der Vorlage, welche vom Stimmvolk im Referendum vom 15. Juli 2015 abgelehnt worden ist. So sollte gemäss der damaligen Vorlage die Sammlung der Siedlungsabfälle an ausgewählten Standorten im Stadtgebiet das bisherige Abfallentsorgungssystem mit der Sammlung der Abfallsäcke auf der Strasse nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Die Entsorgung wäre in diesem Sinne zweispurig erfolgt. Zudem war nicht eine quartierweise, sondern eine punktuelle Einführung von Unterflurcontainern vorgesehen (vgl. Abstimmungserläuterungen zur Abstimmung vom 14. Juni 2014 S. 6 ff. [https://media.bs.ch/dynamic/noop/0ccb2c7f9fbc1ed47e06b20c83f6b044400a67f4/w-a-2015-06-14-erlaeuterungen.pdf]). Im Unterschied zum vorliegenden Pilotprojekt, mit welchem mit der «Sack-im-Behälter»-Lösung neben den blauen Säcken für den Hauskehricht auch grüne Säcke für Bioabfälle und rote Säcke für andere Wertstoffe entsorgt und sortiert werden können, sah die abgelehnte Vorlage auch keine getrennte Entsorgung in den Unterflurcontainern vor. Daraus folgt, dass sich das Volk im Referendum von 2015 über das Pilotprojekt, in dessen Rahmen die streitgegenständliche Bewilligung erfolgt ist, gar nicht geäussert hat. Im Übrigen unterlag auch der Beschluss des Grossen Rates vom 20. Februar 2019, mit welchem für die Durchführung des Pilotversuchs Unterflurcontainer im Bachletten-Quartier eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von insgesamt CHF 1715'000. bewilligt worden ist, wiederum dem Referendum, welches aber nicht ergriffen wurde (vgl. Beschluss Nr. 19/08/25.1G vom 20. Februar 2019).
3.5Soweit der Rekurrent in der Verhandlung geltend macht, dass für die Umsetzung des Pilotprojekts der Unterflurcontainer Nr. 614 am Standort Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse gar nicht erforderlich sei (Plädoyer Gerichtsverhandlung, act. 14 Rz. 5), ist dies vom Gericht nicht zu überprüfen. Selbst wenn die anderen geplanten Standorte auch ohne Realisierung des streitgegenständlichen Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse in einer Distanz von maximal 140 Metern zu jeder Liegenschaft erreicht werden könnten, handelt es sich letztlich um einen politischen Entscheid, wie dicht das Netz mit Unterflurcontainern für die ganze Abdeckung des Versuchsgebiets sein soll. Diese Rüge kann daher höchstens im Rahmen des Vorsorgeprinzips (vgl. unten E. 4.3.5) Berücksichtigung finden.
4. Geruchsimmissionen
Der Rekurrent rügt weiter übermässige Geruchsimmissionen.
4.1Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Baurekurskommission, dass es sich bei dem umstrittenen Unterflurcontainer um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) handle. Da für solche Anlagen in den Anhängen 1 bis 4 LRV keine Emissionsbegrenzung festgelegt worden seien, seien die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01] sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Soweit keine Grenzwerte bestehen würden, sei die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1; zum Ganzen VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.3.2). Dabei würden Geruchsimmissionen gemäss Art. 2. Abs. 5 lit. b LRV etwa dann als übermässig gelten, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würden (so auch Art. 14 lit. b USG). Bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen sei zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf bestehe, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktioniere, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Für die Beurteilung der Übermässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV habe das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahre 2015 eine Empfehlung erarbeitet, die als Entwurf vorliege (angefochtener Entscheid E. 15).
Die Baurekurskommission bezog sich auf das durch die Ostschweizer Fachhochschule erstellte und von der Allmendverwaltung eingereichte Geruchsgutachten, welches sich an dieser Empfehlung des BAFU orientiere (angefochtener Entscheid E. 16; Geruchsgutachten Unterflurcontainer Typ CU 200 C [ ] AG vom 1. April 2023 [Rekursantwortbeilage 2, act. 10]). Entsprechend der Empfehlung werde in diesem Gutachten dann nicht von übermässigen Immissionen ausgegangen, wenn der Geruchsstundenanteil kleiner als 5 % sei. Mittels Konzentrationsabklingmethode sei aufgezeigt worden, dass das Volumen des untersuchten Unterflurcontainers innerhalb von einer Stunde 2.14-mal ausgetauscht werde, was einem Luftvolumen von 10.7 m3/h entspreche. Dieses ermittelte Emissionsvolumen sei als Grundlage für die Ausbreitungsrechnung mit der im Sommer 2021 in einem Unterflurcontainer in der Stadt Basel gemessenen Geruchsstoffkonzentration von 1300 Geruchseinheiten [GE]/m3verrechnet worden. Diese Daten seien zur Quellenstärke verrechnet worden. Die Quellenstärke diene als Grundlage des Ausbreitungsmodells AUSTAL, welches unter Berücksichtigung der Windverhältnisse vor Ort die Geruchsimmission in Geruchsstunden rund um die UFC berechne. Die Anzahl Geruchsstunden bezeichneten den Anteil der Zeit, bei dem in einem Feld (1x1 m) eine Geruchsstoffkonzentration von 0.25 GE/m3überschritten werde. Gemäss den Ausschreibungskriterien dürfe die Geruchsstundenhäufigkeit von 5 % in 2 Metern Abstand der Unterflurcontainer nicht überschritten werden. Die Messungen und Modelle hätten aufgezeigt, dass der Unterflurcontainer Typ CU 200 C der [ ] AG diese Auflage erfülle (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten S. 2). Die Geruchsstoffkonzentration hänge vom Alter, der Menge und der Zusammensetzung des Abfalls ab. Im Sommer 2021 seien Geruchsmessungen in den bereits verbauten Unterflurcontainern in der Stadt Basel durchgeführt worden. Um verschiedene Wetterlagen zu berücksichtigen, sei dies an zwei verschiedenen Tagen erfolgt. Um verschiedene Betriebszustände der Unterflurcontainer zu berücksichtigen, seien an beiden Messtagen jeweils drei verschiedene Unterflurcontainer «im Duplikat beprobt» worden (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.1). Die im Sommer 2021 erhobenen Werte seien als Grundlage des Geruchsgutachtens genommen worden. Da die Geruchsstoffkonzentration von der Art des Abfalls abhänge und somit stark standortabhängig sei, mache es keinen Sinn, die Daten an einem anderen Ort für einen spezifischen Typ eines Unterflurcontainers zu erheben. Betreffend das Emissionsvolumen müsse neben der Geruchsstoffkonzentration auch die Menge an Luft ermittelt werden, die mit der Umgebung ausgetauscht werde. Relevant für die Geruchsbelästigung sei dabei insbesondere die Dichtigkeit der Container im geschlossenen Zustand. Das Emissionsvolumen müsse für jeden Containertyp einzeln bestimmt werden (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.2). In Bezug auf das Ausbreitungsverhalten sei zu beachten, dass mit der abgeschätzten Geruchsstoffemission und den vorherrschenden Wetterdaten die Ausbreitung der Gerüche modelliert werden könne, wozu das Modell AUSTAL verwendet werde. Mit diesem Modell könne ermittelt werden, in welchen Gebieten es zu Geruchsimmissionen komme und wie häufig diese seien. Das Modell habe aber «Limitierungen». So gehe es von einer flachen Topografie ohne Hindernisse aus, was im Bachletten-Quartier nicht gegeben sei. Durch die Annahmen des Modells erhalte man tendenziell eine stärkere Ausbreitung von Gerüchen als effektiv vorhanden, weil die Ausbreitung im Modell nicht durch Gebäude behindert werde, in der Realität aber schon. Im für das Projekt relevanten Radius von 2 Metern sei der Einfluss der Topografie aber nicht so wichtig (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.3). Die visuelle Untersuchung des Unterflurcontainers habe ergeben, dass dieser zwischen Bodenplatte und Container (unterirdisch) komplett abgedichtet sei, weshalb es zu keinen Luftströmen durch die Bodenplatte kommen könne. Der Deckel der Einwurfsäule sei in die Säule eingebettet und nicht überstehend, was den Luftstrom aus dem Container verringere. Zwischen Deckel und Säule bestehe im geschlossenen Zustand ein circa 0.5 Zentimeter breiter Spalt. Der Deckel der Einwurfsäule sei mit einem Scharnier befestigt, welches so verbaut sei, dass es keine undichten Stellen nach aussen gebe (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 4.1). Bei der Dichtigkeitsprüfung mit einer Rauchkerze sei der Rauch gleichmässig rund um den ganzen Deckel beim Spalt zwischen Deckel und Säule aufgetreten, was darauf hindeute, dass der Container nicht von Wind durchströmt werde (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 4.1). Die Berechnungen hätten ergeben, dass die Geruchsstundenhäufigkeit in 2 Metern Entfernung deutlich weniger als die vorgegebenen 5 % betrage, wobei als Emissionsquelle von drei nebeneinanderstehenden Unterflurcontainern ausgegangen worden sei (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 5).
Aufgrund dieser Erkenntnisse ging die Baurekurskommission davon aus, dass durch den Betrieb des Unterflurcontainers keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen würden. Es seien auch keine Mindestabstände für Anlagen, welche Geruchsemissionen verursachten, normiert worden. Im Hinblick auf die Planung des Pilotprojekts und unter Berücksichtigung städtischer Verhältnisse mache es aber durchaus Sinn, dass die Planenden einen Distanz-Richtwert definiert hätten, an welchem sich die Gutachter orientiert hätten. Was das Geruchsgutachten angehe, sei zu erwähnen, dass die konkreten Berechnungen ausgehend von Geruchsmessungen im Sommer und der höchsten gemessenen Belastung von 1300 GE/m3(angefochtener Entscheid E. 17, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 5.1.3) einer «worst-case»-Betrachtung entsprechen würden, bei welcher just auch die durch den Rekurrenten erwähnten Verhältnisse während den Sommermonaten Berücksichtigung gefunden hätten. Da zwischen dem Unterflurcontainer und der Aussenmauer der Liegenschaft des Rekurrenten ein Abstand von 2.5 Metern bestehe, wobei die Einwurfsäule sogar noch weiter entfernt sei, könne folglich nicht von übermässigen Geruchsimmissionen ausgegangen werden. Schliesslich würden auch die «strengeren Vorgaben» der Empfehlung des BAFU für den Fall fehlender exakter Daten zu den Emissionen und zur Meteorologie, gemäss denen das Auftreten übermässiger Geruchsimmissionen unwahrscheinlich sei, solange die Geruchsstundenhäufigkeit weniger als 2,5 % betrage, eingehalten (angefochtener Entscheid E. 17, mit Hinweis auf Empfehlung BAFU S. 17). Unter diesen Umständen könne bei regelmässiger Reinigung des Unterflurcontainers, in dem der Abfall unterirdisch gesammelt werde, nicht von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 2. Abs. 5 lit. b LRV ausgegangen werden. Es dürfe sich in dieser Hinsicht die Situation im Vergleich zur herkömmlichen Entsorgung eher verbessern (angefochtener Entscheid E. 17).
4.2Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass Unterflurcontainer bekanntermassen zu Geruchsimmissionen führten, weshalb bei der Standortwahl auf einen möglichst grossen Abstand zu den umliegenden Häusern geachtet worden sei. Vorliegend befinde sich sein Gartenhaus aber im Unterschied zu anderen Unterflurcontainern in einem Abstand von gerade mal 2.5 Metern zum strittigen Container. Seine Familie halte sich dort insbesondere in der warmen Jahreszeit häufig für das gemeinsame Mittag- und Abendessen auf. Die zu erwartenden Geruchsimmissionen vom Unterflurcontainer würden dazu führen, dass das Gartenhaus faktisch unbrauchbar und der dortige Aufenthalt und die Einnahme von Mahlzeiten schlicht unzumutbar würden. Niemand setze sich 3 Meter neben einen Abfall-Einwurf um genüsslich Zeit im Freien zu verbringen oder gar Speisen zu sich zu nehmen. Dies führe zu einer massiven Einschränkung und einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks. Wegen dessen Einteilung in die Schutzzone sei es auch nicht möglich, den Standort des Gartenhauses zu verschieben (Rekursbegründung Rz 26). Weiter rügt er das eingereichte Gutachten als ungenügend, wobei er in der Verhandlung präzisierte, dass er keinen Vorwurf bezüglich der Unrichtigkeit des Inhalts, der unsorgfältigen Ausarbeitung oder der Begehung von Fehlern erhebe. Gerügt werde vielmehr das Ausmass der getroffenen Annahmen (Plädoyer Gerichtsverhandlung, act. 14 Rz. 3; Rekursbegründung Rz. 27). Gewisse einflussnehmende Aspekte würden nicht beachtet. So hänge die Geruchsstoffkonzentration von Alter, Menge und Zusammensetzung des Abfalls ab. Weiter seien die Geruchsmessungen nur an zwei unbestimmten Tagen durchgeführt worden, obwohl auch geruchsintensive Tageskonditionen wie heisse Temperaturen und Windstille mitentscheidend seien. Als relevant werde die Dichtigkeit des Containers im geschlossenen Zustand genannt. Mitentscheidend sei aber, dass der Container regelmässig geöffnet werde, wodurch die zurückgehaltenen Düfte immer wieder entfleuchten. Schliesslich verkomme die behauptete Scharnierdichtigkeit zur Farce, wenn zwischen Deckel und Säule ein 0.5 Zentimeter breiter Spalt bestehe. Insgesamt sei bei dem in Auftrag gegebenen Gutachten mit den verschiedenen Faktoren und Aspekten offenbar so stark jongliert worden, dass es nicht als verlässlich und zutreffend anerkannt werden könne (Rekursbegründung Rz. 27).
4.3
4.3.1Die Allmendverwaltung hat als zuständige Verwaltungsbehörde für ihren Entscheid zur Beurteilung der Geruchsimmissionen rund um die Unterflurcontainer bei den geplanten Standorten in der Stadt Basel das durch die [...] erstellte Geruchsgutachten vom 1. April 2023 betreffend den Unterflurcontainer Typ CU 200 C der [ ] AG berücksichtigt (Rekursantwortbeilage, act. 10). Aus dem Gutachten geht hervor, dass dieses als Voraussetzung im Vergabeverfahren von der Offerentin dieses Containertyps eingeholt worden sei. Es handelt sich daher nicht um ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeholtes Sachverständigengutachten, von dem wie bei gerichtlich eingeholten Gutachten ein Abweichen in Sachfragen, sowohl für die Verwaltungsbehörde selber wie auch für gerichtliche Instanzen, in einem Rechtsmittelverfahren nur zulässig ist, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist und daher Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Waldmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 19 N 22; BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Zumal das Gutachten vorliegend aber von einer öffentlich-rechtlich organisierten Fachhochschule erstellt wurde, kann auf dieses in freier Beweiswürdigung aber dennoch abgestellt werden, soweit dessen Feststellungen und Schlussfolgerung vom Rekurrenten nicht mit substantiierten Rügen erschüttert werden können.
4.3.2Soweit der Rekurrent die der Begutachtung zu Grunde gelegte Geruchsstoffkonzentration in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dem Gutachten entnommen werde kann, wurden zur Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration im Sommer 2021 an zwei verschiedenen Tagen an jeweils drei Standorten «im Duplikat» Geruchsmessungen in den bereits verbauten Unterflurcontainer in der Stadt Basel durchgeführt (Geruchsgutachten S. 2). Mit der Messung im Sommer wurde offensichtlich der höheren Geruchskonzentration in Abfallbehältnissen bei höheren Temperaturen Rechnung getragen. Wie anlässlich des Augenscheins beim Unterflurcontainer am Pelikanweg 15 festgestellt werden konnte, ist in unmittelbarer Nähe des Unterflurcontainers, welcher von der Stadtreinigung eine Woche zuvor mit Abfallsäcken von der Strasse befüllt worden war, kein respektive kaum ein Geruch wahrnehmbar und konnte lediglich nach dem Öffnen und dem Einwurf eines 35 Liter-Abfallsacks direkt neben dem Container etwas gerochen werden (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 7). Weshalb Windstille zu einer erhöhten Immission führen sollte (vgl. Rekursbegründung Rz. 27), ist nicht nachvollziehbar. Wind hat keinen Einfluss auf den Austritt von Geruch, da der Container mit Ausnahme des Spalts zwischen Deckel und Säule komplett abgedichtet ist. Im Übrigen dürfte Windstille eher verhindern, dass austretender Geruch in die Richtung der Liegenschaft des Rekurrenten transportiert werden könnte.
4.3.3Zutreffend ist, dass die Luftaustauschrate zur Bestimmung der Dichtigkeit bei geschlossenem Unterflurcontainer gemessen worden ist. Ein gewisser Luftaustausch erfolgt aber nachvollziehbarerweise auch beim Gebrauch des Unterflurcontainers zur Entsorgung von Säcken. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann und vom Rekurrenten nicht bestritten worden ist, geht die Stadtreinigung am umstrittenen Standort von 109 Einwurfvorgängen pro Woche aus (angefochtener Entscheid E. 9). Dies entspricht unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten (vgl. oben E. 2.1) durchschnittlich rund einem Einwurf pro Stunde. Ein Einwurf dauert gemäss der Feststellung im Lärmgutachten 5 bis 6 Sekunden (Gutachten [ ] vom 14. März 2023, S. 6). Anlässlich des Augenscheins konnten sogar nur 4 Sekunden gemessen werden (Verhandlungsprotokoll S. 2). Selbst wenn man den Annahmen im Gutachten folgend von wöchentlich 300 Einwürfen mit je 6 Sekunden Dauer ausgeht, so umfassen die Einwurfzeiten mit erhöhter Geruchskonzentration in unmittelbarer Nähe des Containers (vgl. oben E. 4.3.2; Verhandlungsprotokoll S. 2) somit bloss knapp 3 der wöchentlichen Gesamtzeit (1'800 sec [300 x
E. 2.5 Metern zur Aussenmauer des Rekurrenten würden somit gemäss den Berechnungen im Lärmgutachten die als Wertungshilfe zur Beurteilung der Störwirkung dienenden Planungswerte des Anhangs 6 der LSV selbst bei einer Annahme von 300 Einwürfen pro Woche und einem hohen Lärmpegel von 71 db(A) eingehalten. Mit dem angefochtenen Bauentscheid seien Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06.0023.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 09.0019.00 Uhr festgelegt worden. Die Entleerung des Containers finde zwischen 7.00 und 16.00 Uhr statt. Demzufolge finde ein Grossteil der Lärmimmissionen während der Tageszeit statt, was insbesondere auch für die Entleerung gelte. Die lärmempfindlichen Räume des Rekurrenten im Wohnhaus befänden sich in mindestens 15 Metern Entfernung zum geplanten Standort des Unterflurcontainers. Da die Liegenschaft in Richtung des Unterflurcontainers über eine Brandmauer ohne Öffnungen verfüge, seien somit keine massgebenden und schon gar keine übermässigen Lärmimmissionen zu erwarten. Beim Gartensitzplatz könne nicht von einer besonders lärmempfindlichen Nutzung ausgegangen werden. Dieser werde zudem fast vollumfänglich durch die Aussenmauer vom Containerstandort abgeschirmt. Dies habe in dem losgelöst vom Einzelfall erstellten Lärmgutachten keine Berücksichtigung gefunden und wirke sich äusserst positiv auf die Lärmimmissionen aus. Das Zuklappen des Deckels werde aufgrund der Absenkautomatik und den Gumminocken keinen Lärm verursachen (angefochtener Entscheid E. 12, mit Hinweis auf Lärmgutachten, S. 6). In Bezug auf allfälligen Mehrverkehr und damit zusammenhängenden Lärm bestehe unter Vorbehalt anderer Erfahrungswerte, die im Rahmen des Pilotprojekts gewonnen werden könnten, kein Grund zur Verweigerung der Bewilligung. Mit den plausiblen Erklärungen der Allmendverwaltung dürfe davon ausgegangen werden, dass im städtischen Gebiet, in dem sich Entsorgungsstellen in Gehdistanz befinden, die Entsorgung grundsätzlich auch zu Fuss etwa auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkäufen erfolgen werde. Es sei daher nicht von Mehrverkehr mit übermässigen Lärmimmissionen oder gar prekären Verkehrsverhältnissen auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Bewilligung nicht zu beanstanden. Die Entleerung des Unterflurcontainers dürfte schliesslich zwar zu höheren Lärmemissionen führen als die Entsorgungsvorgänge, die entsprechenden Emissionen würden jedoch deutlich weniger oft auftreten (1-2 Mal pro Woche) und allesamt tagsüber erfolgen. Es könne daher auch in dieser Hinsicht nicht von übermässigen Emissionen ausgegangen werden, zumal die entsprechenden Geräusche bei Siedlungsabfällen weniger störend sein dürften als etwa bei einer Entleerung von Containern für Glas und Metall (angefochtener Entscheid E. 12; vgl. zum diesbezüglichen Lärm VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.3). Auch der Umstand, dass das Fahrzeug bei der Entleerung näher als 5 Meter zum Garten des Rekurrenten zum Einsatz käme, lasse aufgrund der kurzen Dauer des Entleerungsvorgangs und der wenigen Entleerungsvorgänge nicht auf übermässigen Lärm schliessen. Zudem sei vorgesehen, dass Elektrofahrzeuge zum Einsatz kämen, was sich im Hinblick auf die Lärmimmissionen positiv auswirken werde. Schliesslich sei auch die herkömmliche Kehrichtentsorgung mit Lärm durch die Entsorgungsfahrzeuge verbunden. Dieser sei hinnehmbar und in lärmschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es könne daher selbst bei einem «worst-case» Szenario davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des umstrittenen Unterflurcontainers höchstens zu geringfügigen Störungen führen werde (angefochtener Entscheid E. 12).
5.3Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass die Allmendverwaltung Annahmen treffe und auf Durchschnittswerte abstelle, was der regelmässigen Lärmbelastung nicht gerecht werde. Er beanstandet, dass das Lärmgutachten an einem Ort mit Hintergrundgeräuschen von circa 35 dB(A) erstellt worden sei. Es handle sich damit nicht um einen vergleichbar ruhigen Ort wie beim Standort des geplanten, streitgegenständlichen Unterflurcontainers. Es könne somit schlecht verglichen werden. Weiter rügt er, dass bloss 35 Liter-Säcke verwendet und auf schwere Säcke verzichtet worden sei. Es sei aber realistisch, dass auch eine Vielzahl von 60 Liter-Säcke verwendet und durchaus auch schwere Säcke entsorgt würde. Damit seien die Messwerte per se verfälscht worden. Zudem macht er geltend, dass bloss der Einwurflärm, nicht aber der Lärm der Entleerungen, der Anfahrten und des sonstigen zusätzlich entstehenden Verkehrslärms gemessen worden seien (Rekursbegründung Rz. 29). Er bringt vor, dass in einer objektiven Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG von der Gesamtheit der Lärmimmissionen auszugehen sei (Rekursbegründung Rz. 30). Daher dürften nicht allein die Einwürfe für sich abgegrenzt hinsichtlich einer Grenzwertüberschreitung beurteilt werden. Während die Lärmbelästigung allein durch die Einwürfe mit den erwähnten, künstlich verfälschten, lärmreduzierenden Aspekten pseudo-genau berechnet worden sei, werde im angefochtenen Entscheids festgehalten, dass der «Grossteil der Lärmimmissionen» durch die Entleerung des Unterflurcontainers entstehe. Diese Lärmbelastung sei unter dem Gesichtspunkt eines Abstands von 2.5 Metern zu prüfen. Gemäss Bericht der EMPA «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 seien Abstände von unter 15 Metern zu vermeiden. Dies werde hier missachtet (Rekursbegründung Rz.31). Weiter beanstandet er, dass das für die Entsorgung der Säcke entstehende vermehrte Verkehrsaufkommen einfach abgetan werde. Die Verneinung von merkbarem Mehrverkehr sei eine reine Mutmassung, welche nicht der Sicht einer hier interessierenden Person mit erhöhter Empfindlichkeit entspreche. Bezeichnenderweise nenne auch die EMPA in ihrem Bericht als Lärmquellen an aller erster Stelle «Anlieferung mit dem Personenwagen (ev. Motorrad)». Es werde realistischerweise zu Mehrverkehr kommen. Auch die minutenlangen Entleerungsvorgänge werden wegen der engen Strassensituation (Einbahnstrasse) vor Ort Staus und über bisher Vorhandenes hinausgehenden Verkehrslärm verursachen. Dieser zusätzliche Lärm werde zu wenig berücksichtigt, wenn die Abstandsvorgaben von mindestens 15 Metern hier völlig ausser Acht gelassen würden (Rekursbegründung Rz.32). Schliesslich werde dem Umstand, dass das Entleerungsfahrzeug weniger als 5 Meter Abstand zum Grundstück und zum Gartensitzplatz des Rekurrenten habe, übergangen. Die Einsatzwagen stünden bei Sammelstellen naturgemäss viel länger als bei der klassischen Einsammlung wie bisher, was logischerweise lärmiger sei. Es sei evident, dass die Containerentleerungen aufgrund der Lärmempfindlichkeitsstufe II bei einem Mindestabstand des Lastkranfahrzeugs von nur 5 Metern vorzunehmen sei. Diese Mindestabstände seien einzuhalten, ansonsten sei der Unterflurcontainer standortunverträglich und damit bewilligungsunfähig (Rekursbegründung Rz.33). Zusammengefasst könnten die Abstandswerte, welche unter dem Gesichtspunkt von Lärmbelästigung heranzuziehen seien, hier nicht eingehalten werden. Der Pilotversucht dürfe daher mit Bezug auf den hier streitgegenständlichen Container so nicht umgesetzt werden (Rekursbegründung Rz. 34).
5.4
5.4.1Auch das Lärmgutachten von [...] vom 14. März 2023 wurde im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens von der Offertenstellerin eingeholt. Zu dessen Beweiswert kann daher auf die Ausführungen zum Geruchsgutachten verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.1).
5.4.2Ins Leere zielt zunächst der Vorwurf des Rekurrenten, wonach die Ergebnisse der Begutachtung nicht auf die Situation vor Ort übertragen werden könnten, da der Ort der vorgenommenen Lärmmessungen mit Hintergrundgeräuschen von circa 35 dB(A) nicht mit dem ruhigen geplanten Standort des Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse verglichen werden könne (Rekursbegründung Rz. 29). Die im Lärmgutachten ausgewiesenen 35 dB (Lärmgutachten S. 5) kennzeichnen einen leisen Ort, entspricht diese Lautstärke doch notorischerweise in etwa jener beim Flüstern und ist bloss wenig lauter als in einem sehr ruhigen Zimmer. Im Gutachten konnte aufgrund der leisen Umgebung und der daraus resultierenden Differenz zu den messtechnisch zu erfassenden Geräuschen auf eine Hintergrundkorrektur verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Hintergrundgeräusche am vorgesehenen Standort, wie vom Rekurrenten behauptet, sogar noch leiser sind. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso aus diesem Grund nicht auf die Ergebnisse der Lärmmessung im Lärmgutachten abgestellt werden kann. Dass der geplante Standort des Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse wie vom Rekurrenten behauptet eine noch geringere Lärmvorbelastung aufweisen soll, erscheint im Übrigen fraglich. Wie der Augenschein ergeben hat, ist aufgrund des von der Neubadstrasse und vom Bundesplatz ausgehenden Verkehrslärms sowie der städtischen Hintergrundgeräusche beim vorliegend zu beurteilenden Standort von einer deutlich stärkeren Lärmvorbelastung auszugehen. So war während des Augenschein wiederholt Fluglärm zu hören und weist der Lärmkataster bei den gegenüberliegenden Liegenschaften Marschalkenstrasse 29 und 31 Werte von 47,7 dB am Tag und von 40,2 dB in der Nacht auf (abrufbar im Geoportal Basel-Stadt unter https://map.geo.bs.ch; Verhandlungsprotokoll S. 5).
5.4.3Soweit der Rekurrent rügt, dass zur Lärmmessung bei der Begutachtung bloss 35 Liter-Säcke verwendet worden seien und geltend macht, dass auch eine Vielzahl von 60 Liter-Säcke verwendet würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Eingabe des Bau- und Verkehrsdepartements vom 25. September 2024 ergibt, trifft es zwar zu, dass in den Jahren 2021 bis 2023 9 % der verwendeten Abfallsäcke ein Volumen von 60 Litern aufwiesen. Dieser Wert beruht auf der Ausgangslage, dass die Säcke zweimal in der Woche direkt vor dem Haus zur Entsorgung bereitgestellt werden können. Kann der Abfall aber täglich entsorgt werden, wobei der jeweilige Sack zur nächsten Sammelstelle getragen werden muss, so ist mit einem Rücklauf der Verwendung von 60 Liter-Säcken zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Abfall neu getrennt eingeworfen werden kann, was die Verwendung von 60 Liter-Säcken ebenfalls reduzieren dürfte. Insgesamt ist daher der Verzicht des Einbezugs von 60 Liter-Säcken in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
5.4.4Zutreffend ist, dass neben den Geräuschen bei den Einwürfen mit dem Betrieb des Unterflurcontainers auch andere Lärmemissionen verbunden sind. Dies hat auch die Vorinstanz nicht übersehen. Bei der erforderlichen Einzelfallbeurteilung von Lärm sind dessen Charakter, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung der Umgebung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.1; BGE 146 II 17 E. 6.2). Würden sowohl die seltenen Entsorgungsfahrten von Säcken mit dem Auto als auch die ein- bis zweimal wöchentlichen Entleerungen in Anwendung der Wertungshilfe zur Beurteilung der Störwirkung gemäss Anhang 6 der LSV ermittelt, so wäre zu beachten, dass diese zusätzlichen Emissionen nur von kurzer Dauer sind und daher bei einem Einbezug in die Lärmbegutachtung offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. Hinzu kommt, dass die Geräuschentwicklung bei der Containerentleerung massgeblich vom eingesetzten Fahrzeugtyp der Stadtreinigung abhängig ist (Lärmgutachten, S. 4). Bei dieser gesamthaften Einzelfallbeurteilung kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Entsorgung der Säcke in einer Vielzahl von Fällen mit dem Auto erfolgen wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, werden die im Pilotversuch neu aufzustellenden Unterflurcontainer so platziert, dass sie in einer Distanz von maximal 140 Metern zu jeder Liegenschaft erreicht werden können. Damit unterscheidet sich die vorliegende Situation massgeblich von jener bei einer Recyclingsammelstelle, auf welche sich der Rekurrent bezieht. Diese dienen gerade auch in einem weniger urbanen Umfeld der Entsorgung in einem weit grösseren Radius. Wenn daher der Fahrzeuglärm bei solchen Anlagen gemäss dem EMPA-Bericht «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 (act. 6/4) im Vordergrund steht, so kann dies offensichtlich nicht auf den hier zur Diskussion stehenden Container übertragen werden. Wie der Augenschein ergeben hat, verfügen zudem bloss wenige Liegenschaften an der Marschalken- und Kluserstrasse im Umkreis von 140 Metern des streitgegenständlichen Unterflurcontainers über eine eigene Parkiermöglichkeit. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Anwohnenden den Abfallsack regelmässig zu einem Auto auf den öffentlichen Parkflächen tragen, um ihn dann zu einem Unterflurcontainer zu fahren. Auch eine Verbindung dieser Art und Weise der Entsorgung mit anderen Fahrten ist aufgrund der kurzen Gehdistanz zum nächsten Unterflurcontainer nicht regelmässig zu erwarten. Eine entsprechende Erhöhung des bereits heute vom Autoverkehr erzeugten Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021, mit Hinweis auf BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Auch die ein- bis zweimal wöchentlichen, kurzzeitigen Entleerungen der Unterflurcontainer führen auch unter Berücksichtigung der Emissionen beim Einwurf von Säcken nicht zu einer übermässigen Lärmbelastung. Diese erfolgen nicht über den Mittag und bloss von Montag bis zum Freitag zwischen 7 und 16 Uhr. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Bezug auf die mutmasslich deutlich lautere Entleerung von Glas- und Metallsammelcontainern festgestellt hat, führt die Entleerung während rund 15 Minutenaufgrund des bloss in deutlichen Zeitabständen und tagsüber auftretenden Lärms zu keinen störenden Lärmimmissionen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.3). Selbst wenn die Entleerung der Unterflurcontainer, welche nach Angaben des Vertreters der Stadtreinigung im Übrigen nur circa 5 Minuten dauern wird (Verhandlungsprotokoll S. 3), kurzzeitig zu einem Lärmpegel führen würde, welcher die Planungswerte gemäss dem Anhang 6 zur LSV übersteigen sollte, so wäre dies aufgrund des bloss sporadischen Auftretens hinzunehmen (vgl. auch VGE ZH VB.2000.00238 vom 7. November 2001 E. 3c/cc). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch auf die in 15 Metern Entfernung zur Sammelstelle befindlichen Wohnbereiche in der Liegenschaft des Rekurrenten abgestellt. Dies entspricht auch der Berechnung des empfohlenen Mindestabstands von 15 Metern gemäss dem EMPA-Bericht «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 (S. 16, act. 6/4), welche sich auf Recyclingsammelstellen und nicht auf einen Hausmüllsammelcontainer bezieht. Im Aussenbereich ist der Lärm zwar gewiss deutlicher wahrnehmbar, aber wie Strassenlärm aufgrund der dort geringeren Lärmempfindlichkeit ebenfalls hinzunehmen. Schliesslich sind am vorgesehenen Standort des Unterflurcontainers, in der vom Rekurrenten als «reines Schlafquartier» bezeichneten Umgebung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), auch keine regelmässigen Lärmemissionen durch einen unsachgemässen Gebrauch wie beispielsweise ein seitliches Anstossen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) oder sogar gewaltsames Einwirken auf die Metallhülle des Containers zu erwarten.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'500..
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
E. 6 sec] von 604'800 sec/Woche).
4.3.4Nicht nachvollziehbar erscheint, warum die angenommene Scharnierdichtigkeit «eine Farce» sein soll, wenn es zwischen dem Deckel und der Säule einen 0.5 Zentimeter breiten Spalt gebe. Im Gutachten ist sowohl der Dichtigkeit beim Scharnier, wie auch dem Spalt im übrigen Bereich des Deckels Rechnung getragen worden.
4.3.5Wird aber gemäss dem Gutachten auf dem gesamten Höhenlevel von 0 bis 3 Metern der Wert von 5 % der Geruchsstunden in zwei Metern Abstand nicht überschritten, so kann der Rekurrent aus seiner Feststellung, dass Unterflurcontainer bekanntermassen zur Geruchsimmissionen führten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Rekurrent keinen Anspruch darauf, dass eine Anlage in seiner Nachbarschaft absolut geruchsfrei funktionieren muss, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Führen Emissionen bloss zu äusserst geringfügigen Immissionen und liegt in diesem Sinne ein eigentlicher Bagatellfall vor, so sind auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5, in: URP 2010 S. 698; RDAF 2011 I S. 481). Vorliegend führt dabei auch die Ankündigung des Bundesgerichts, es offenlassen zu wollen, ob nicht auf diese Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, mit Hinweis auf 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2), zu keinem anderen Ergebnis. So hat das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis diesbezüglich festgestellt, dass bei sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt seien, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5).
Zumindest auf Gesetzesstufe bestehen keine Vorgaben zu Mindestabständen, die durch Anlagen, welche Geruchsemissionen verursachen, einzuhalten wären (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 17). Entscheidend für die Beurteilung, ob Massnahmen der Vorsorge zu treffen sind, ist einzig das Ausmass der Immissionen. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend ist vorliegend aufgrund der dargelegten Erkenntnisse im Geruchsgutachten davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Unterflurcontainer keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen (angefochtener Entscheid E. 17). Der vom Rekurrenten als Gartenhaus bezeichnete überdachte Gartensitzplatz ist durch die fensterlose Aussenmauer und das damit verbundene Dach bereits weitgehend vom streitgegenständlichen Standort des Unterflurcontainers abgeschirmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent macht nicht geltend, mit welchen verhältnismässigen Massnahmen die vorliegend als geringfügig beurteilten Geruchsimmissionen bei seinem überdachten Gartensitzplatz mit kleinem Aufwand weiter erheblich verringert werden könnten. Auch wenn aufgrund der Nähe der Sammelstelle selbst bei geringer Geruchsimmission wohl eine ideelle Beeinträchtigung des Genusses des Gartenhauses beim dortigen Aufenthalt und der Einnahme von Mahlzeiten bestehen sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Es sind daher keine weiteren Massnahmen zu treffen und die Bewilligung des Standortes ist nicht zu beanstanden. Ergänzend anzumerken ist, dass der vom Rekurrenten beantragte Verzicht auf den Unterflurcontainer-Standort an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse (vgl. oben E. 3.5) Auswirkungen auf das Ausmass der Belastung bei den anderen Standorten und damit auf die Zumutbarkeit der Geruchsbelästigung hätte.
4.3.6Im Übrigen kann vollumfänglich auf die weiteren, vom Rekurrenten nicht substantiiert angefochtenen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
5. Lärmimmissionen
Strittig sind schliesslich die Lärmemissionen der Anlage.
5.1Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich beim umstrittenen Unterflurcontainer um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), deren Betrieb Lärm verursacht. Als neue Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (Art. 25 Abs. 1 USG und Art.
E. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte für Recyclingsammelstellen (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aa; auch BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1), muss ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2 m.H. auf Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2, 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.5, 1C_283/2016 vom
11. Januar 2017 E. 6.2, 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je mit Hinweisen; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36, 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f., 126 II 366 E. 2c S. 368; BGer 1C_161‑164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Abzustellen ist dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297 m.H.; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.3.5) sind dabei aber in Bagatellfällen Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Dabei lässt sich aus dem Vorsorgeprinzip auch nicht ableiten, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.4 m.H.; BGE 124 II 517 E. 4a S. 520; BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aaa).
5.2Mit Bezug auf die vorliegende Anlage stellte die Baurekurskommission fest, es sei in Ermangelung von Grenzwerten für den vorliegend zu beurteilenden Lärm im Umweltschutzrecht des Bundes nicht zu beanstanden, dass sich die Allmendverwaltung auf ein Lärmgutachten stütze, welches im Rahmen der Einzelfallbeurteilung die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV als Wertungshilfe herangezogen habe (angefochtener Entscheid E. 10, mit Hinweis auf Lärmgutachten [ ] vom 14. März 2023, S. 4 f.; BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.2, 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 3.2.4). Gemäss diesem Lärmgutachten könnten die Planungswerte nach Anhang 6 LSV für die vorliegend relevante Empfindlichkeitsstufe (ES II: 55 dB [Tag]; 45 dB [Nacht]) eingehalten werden. Für dieses Gutachten seien am 7. März 2023 emissionsseitige Lärmmessungen an einem Unterflurcontainer vom Typ «Vilaro», wie er vorliegend zum Einsatz kommen solle, mit einer Absenkautomatik des Deckels und zusätzlicher Gumminocke aber ohne schalldämmende Innenauskleidung in einem Abstand von 1 Meter von der Mitte der Containeröffnung durchgeführt worden. Dabei hätten bei den Einwurfvorgängen mit 351 Säcken je nach Gewicht und Materialzusammensetzung eine grosse Streuung bei den Messwerten festgestellt werden können. Bei leichtem Abfall, wie etwa mit Verpackungsmüll, seien tiefere Geräuschpegel aufgetreten als bei schweren Kehrichtsäcken. Auf auffallend schwere Säcke sei verzichtet worden. Die höchsten ermittelten Pegel seien mit einem leeren Unterflurcontainer verzeichnet worden. Sobald der Boden bedeckt gewesen sei, seien tiefere Lärmpegel gemessen worden. Konkret hätten Lärmpegel von 80 dB (bei den ersten beiden Einwürfen in den leeren Container), 76 dB (bei den fünf lautesten Containereinwürfen), 71 dB (bei Berücksichtigung sämtlicher Einwürfe) und von 65 dB (bei sämtlichen Containereinwürfe ohne die beiden ersten Einwürfe) ermittelt werden können. Bei der Beurteilung des Betriebs sei im Lärmgutachten von einem jahresdurchschnittlichen Betrieb ausgegangen worden, bei welchem die wöchentlichen Einwurfzahlen über 7 Tage gemittelt worden seien. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass 60 % der Einwürfe während der Tageszeit (7.009.00 Uhr) und 40 % während der Nachtzeit (19.007.00 Uhr) erfolgten. Selbst wenn man von einem Lärmpegel von 76 dB (A) ausgehe, welcher 5 dB (A) über dem Durchschnitt aller ermittelter Einwurf-Pegel liege und bei den fünf lautesten Einwürfen ermittelt worden sei, seien die Planungswerte der vorliegend interessierenden ES II gemäss den Berechnungen bei einem Abstand von 2.5 Metern auch dann eingehalten, wenn man von 300 Einwürfen pro Woche ausgehe (angefochtener Entscheid E. 11, mit Hinweis auf Lärmgutachten S. 9). Ausgehend von einem Durchschnitts-Pegel von 71 dB(A) seien die Planungswerte der ES II bereits bei einem Abstand von 1.5 Metern eingehalten. Da die Entleerung der Container im Zeitraum von Montag bis Freitag von 7.0016.00 Uhr erfolge, würden die lautesten Container-Einwürfe in den leeren Container gemäss dem Gutachten tagsüber erfolgen. Schliesslich werde im Lärmgutachten darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der Planungswerte grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass nur geringfügige Störungen auftreten würden (angefochtener Entscheid E. 11).
Der vorliegend umstrittene Unterflurcontainer würde ausweislich der Projektpläne in einem Abstand von 2.5 Metern zur seitlichen Aussenmauer der Liegenschaft des Rekurrenten erstellt werden, an welche sich der vom Rekurrenten als «Gartenhaus» bezeichnete überdachte Gartensitzplatz anschliesse. Die fensterlose Brandmauer des Wohngebäudes des Rekurrenten befinde sich in einem Abstand von 15 Metern zum Standort des geplanten Unterflurcontainers. Daran schliesse ein vorgelagertes Garagengebäude an. Beim Abstand des Containers von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.45
URTEIL
vom9. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch MLaw Daniel Knecht, Advokat,
Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, Postfach, 4001 Basel
vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Rechtsabteilung
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 31. Januar 2024
betreffend Bauentscheid Nr.: [...] vom 9. März 2023 in Sachen 7 Standorte
für Unterflurcontainer (UFC), kantonal erfasstes MP 2895 Teilgebiet 4, Öff-
nungszeiten jeweils von 6.0023.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen 9.00
19.00 Uhr, Benkenstrasse Nr. 5/7, 76 und vis-à-vis Nr. 48, Neubadstrasse
Ecke Bättwilerstrasse, Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse, Rütimey-
erplatz vis-à-vis Kluserstrasse
1.
1.1Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2Der Rekurrent ist als Eigentümer der Liegenschaft [...] in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung Kluserstrasse/Marschalkenstrasse vom anbegehrten Pilotprojekt berührt sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem direkt betroffen. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.4Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2022.279 vom 6. Juni 2023 E. 1.4, VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.2Mit dem angefochtenen Entscheid stellte die Baurekurskommission einleitend fest, dass der strittige Unterflurcontainer Bestandteil eines einjährigen Pilotprojekts bilde, mit dem die Realisierbarkeit und Zweckmässigkeit der Entsorgung der Haushaltsabfälle in Unterflurcontainern erst noch abschliessend geprüft werden solle. Auch wenn es sich um ein Pilotprojekt handle, müssten aber die gesetzlichen Vorgaben etwa betreffend Lärm und Geruch eingehalten werden. Es dürfe aber gebührend berücksichtigt werden, dass bei einem Pilotprojekt noch nicht alle erdenklichen Erkenntnisse und Erfahrungen vorliegen würden, weshalb die Allmendverwaltung bezüglich gewisser Aspekte mangels unmittelbar vergleichbarer Referenzwerte habe Annahmen treffen dürfen, soweit diese auf plausiblen Überlegungen beruhten, was zu prüfen sei. Mit dem Pilotprojekt könne gewährleistet werden, dass die während der Durchführung des Projekts gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen aufgrund ihrer Evaluation zu einer Neubeurteilung der Sache und soweit notwendig zu Projektanpassungen führen könnten (angefochtener Entscheid E. 4). Aufgrund der Rügen des Rekurrenten prüfte die Baurekurskommission weiter, ob der Erstellung des strittigen Unterflurcontainers ein öffentliches Interesse zu Grunde liege und ob dieses in Widerspruch zum Resultat der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 stehe, bei der ein Grossratsbeschluss zur Einführung von Unterflurcontainern an ausgewählten Standorten im Stadtgebiet abgelehnt worden sei (angefochtener Entscheid E. 5 ff.). Weiter prüfte die Vorinstanz, ob vom streitgegenständlichen Unterflurcontainer übermässige Emissionen von Lärm (angefochtener Entscheid E. 8 ff.) und Gerüchen (angefochtener Entscheid E. 13 ff.) ausgehen würden, ob dessen Errichtung zu mehr Littering und illegaler Abfallentsorgung führen würde (angefochtener Entscheid E. 18 ff.), ob er den Denkmal- und Stadtbildschutz verletze (angefochtener Entscheid E. 21 ff.) und ob im Rahmen einer Interessenabwägung nicht Alternativstandorte hätten präferiert werden müssen (angefochtener Entscheid E. 24 ff.). Insgesamt gelangte die Baurekurskommission zum Schluss, dass der Rekurs abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 28).
2.3Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent bloss noch ein fehlendes Bedürfnis und folglich auch das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des streitgegenständlichen Unterflurcontainers Nr. 614 an der Ecke Kluser-strasse/Marschalkenstrasse sowie übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen geltend. Demgegenüber verzichtet er explizit auf die übrigen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen (Rekursbegründung Rz. 35). Mit Bezug auf die Fragen des Denkmalschutzes und der Prüfung der guten Gesamtwirkung in ästhetischer Hinsicht (§ 58 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]) wie auch die Frage der Standortwahl und der Prüfung von Alternativstandorten kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Baurekurskommission verwiesen werden (vgl. E. 21 ff. sowie 24 ff. des angefochtenen Entscheids).
3. Öffentliches Interesse
3.1Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge fest, dass in der betroffenen Bevölkerung kein Bedürfnis für Unterflurcontainer und folglich auch kein öffentliches Interesse an deren Errichtung bestehe (Rekursbegründung Rz. 20 ff.). Er bezieht sich dabei auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 15. Juni 2015 und macht geltend, dass die Nachbarschaft dem Projekt kritisch respektive ablehnend gegenüberstehe. Auch wenn das Ergebnis der Volksabstimmung vom 15. Juni 2015 unterschiedlich interpretiert werden könne, so könne keine dieser Interpretationsmöglichkeiten ein öffentliches Interesse belegen (Rekursbegründung Rz. 21). Das öffentliche Interesse könne auch nicht mit der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle selber begründet werden, da sich der Widerstand gegen das vorliegende Projekt nicht gegen diese richtet. Dieser richte sich allein gegen die konkrete versuchsweise Umstellung von einem bewährten System zu einem solchen mit diversen Nachteilen für die Bevölkerung (Rekursbegründung Rz. 22). Soweit einige der dagegen erhobenen Rekurse zurückgezogen worden seien, lasse sich dies mit dem Kostenrisiko, nicht aber mit einem nicht mehr gegebenen öffentlichen Interesse begründen (Rekursbegründung Rz. 23).
3.2Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, aus dem Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung aus dem Jahre 2015 könne nicht ableitet werden, dass sich die Stimmbevölkerung im Grundsatz gegen die Einführung von Unterflurcontainern ausgesprochen habe. Sie wies darauf hin, dass sich auch der Regierungsrat in den Abstimmungserläuterungen explizit gegen die Bestätigung des Grossratsbeschlusses ausgesprochen habe. Obschon er die Einführung von Unterflurcontainern im Grundsatz angestrebt habe, habe der Regierungsrat den vom Grossen Rat modifizierten Beschluss dem Stimmvolk zur Ablehnung empfohlen. Schliesslich sei damals die heute vorgesehene und zu beurteilende «Sack-im-Behälter»-Lösung noch gar nicht zur Diskussion gestanden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die angefochtene Bewilligung der Allmendverwaltung im Widerspruch zum Willen der Stimmbevölkerung stehe. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten könne auch nicht gesagt werden, dass dem Vorhaben kein öffentliches Interesse zugrunde liege. Das öffentliche Interesse liege in der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle und damit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der öffentlichen Hand, die ihre Grundlage in der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung finde. Bei der Systemwahl zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügten die Kantone bei der konkreten Ausgestaltung der Entsorgung über ein breites Auswahlermessen. Zwar seien sie gehalten, «zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen» zur Verfügung zu stellen, aber die Abfallinhaber könnten «nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die bequemste Lösung anzubieten sei» (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf BGE 125 II 508 E. 6e, in URP 1999, 786). Besonders die Art und Weise der Abfallsammlung dürfe den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis aufTschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht, VUR/Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage 2004, Art. 31b N 19, m.H.). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen in Unterflurcontainern in der Stadt Basel finde sich die entsprechende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf § 4 Abs. 1bis, § 5a Abs. 2bissowie § 8 Abs. 3bisder Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993 [ASV, SG 786.150]). Hinzu komme, dass für das vorliegend zur Diskussion stehende Pilotprojekt respektive dessen Kosten ein entsprechender (rechtskräftiger) Grossratsbeschluss vorliege (angefochtener Entscheid E. 7).
3.3Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dabei genügt nach dieser Bestimmung grundsätzlich jedes öffentliche Interesse. Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und unterliegen einer politischen Wertung. Die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt daher in erster Linie dem politischen Prozess respektive dem zuständigen Gesetzgeber (BGE 138 I 378 E. 8.2 f., m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dient die Erstellung von Unterflurcontainern der Entsorgung der Siedlungsabfälle und mithin dem gesetzlichen Auftrag zur Sammlung der Siedlungsabfälle im Stadtgebiet durch den Kanton (§ 23 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt [USG BS, SG 780.100]). Dies wird vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit der Rekurrent aber ein öffentliches Interesse hinsichtlich der Änderung der Art und Weise dieser Sammlung in Unterflurcontainern in Frage stellt, zielt seine Kritik im Ergebnis nicht auf die Negierung eines öffentlichen Interesses. Vielmehr stellt er mit dem Hinweis auf diverse Nachteile für die Bevölkerung implizit die Verhältnismässigkeit dieser Art und Weise der Aufgabenerfüllung in Frage. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass es grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Behörde ist, die ihnen am besten scheinende Lösung einer Aufgabenerfüllung zu wählen. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen Ansichten der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass im Rahmen der Rechtskontrolle das öffentliche Interesse an einer bestimmten Art der Aufgabenerfüllung zu verneinen wäre (VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.4; BGer 1C_37/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4.3). Von der Art und Weise der Sammlung der Siedlungsabfälle sind neben der abfallverursachenden Bev .kerung auch die Mitarbeitenden der Stadtreinigung betroffen. Der Regierungsrat hat die verschiedenen Varianten für die Sammlung der Siedlungsabfälle denn auch nicht allein mit Bezug auf die Bedürfnisse der Bevölkerung (als Abfallverursacher), sondern umfassend geprüft. Berücksichtigt wurden dabei die Arbeitshygiene und der Gesundheitsschutz des Beladerpersonals, der Logistikaufwand, der Betreuungsaufwand für Wertstoffsammelstellen und der Reinigungsaufwand Strassenraum, die Jahreskosten, das Stadtbild und die Ästhetik, der Nutzen und Komfort für die Bevölkerung, die Umsetzbarkeit und allgemeine Akzeptanz bei Behörden und Bevölkerung, die Auswirkungen auf das Klima und den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die lokalen Emissionen (Lärm und Luft; vgl. Ratschlag Nr. 18.0875.01 vom 4. Juli 2018 S. 13). Die Fokussierung des Rekurrenten auf die von ihm behaupteten Interessen der Bevölkerung greift mit Bezug auf die Frage, ob mit dem Pilotprojekt ein überwiegendes öffentliches Interesse verfolgt wird, daher zu kurz. Ein solches könnte auch nicht bei Vorliegen einer Vielzahl von Einsprachen und Rekursen verneint werden, weshalb mit den Erwägungen der Vorinstanz auch auf diesen Hinweis des Rekurrenten nicht weiter einzugehen ist.
3.4Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch aufgrund des negativen Entscheids der Stimmberechtigten vom 15. Juni 2015 nicht auf eine Unzulässigkeit des Pilotprojekts geschlossen werden. Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, unterscheidet sich das mit der angefochtenen Bewilligung vorliegend umzusetzende Pilotprojekt wesentlich von der Vorlage, welche vom Stimmvolk im Referendum vom 15. Juli 2015 abgelehnt worden ist. So sollte gemäss der damaligen Vorlage die Sammlung der Siedlungsabfälle an ausgewählten Standorten im Stadtgebiet das bisherige Abfallentsorgungssystem mit der Sammlung der Abfallsäcke auf der Strasse nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Die Entsorgung wäre in diesem Sinne zweispurig erfolgt. Zudem war nicht eine quartierweise, sondern eine punktuelle Einführung von Unterflurcontainern vorgesehen (vgl. Abstimmungserläuterungen zur Abstimmung vom 14. Juni 2014 S. 6 ff. [https://media.bs.ch/dynamic/noop/0ccb2c7f9fbc1ed47e06b20c83f6b044400a67f4/w-a-2015-06-14-erlaeuterungen.pdf]). Im Unterschied zum vorliegenden Pilotprojekt, mit welchem mit der «Sack-im-Behälter»-Lösung neben den blauen Säcken für den Hauskehricht auch grüne Säcke für Bioabfälle und rote Säcke für andere Wertstoffe entsorgt und sortiert werden können, sah die abgelehnte Vorlage auch keine getrennte Entsorgung in den Unterflurcontainern vor. Daraus folgt, dass sich das Volk im Referendum von 2015 über das Pilotprojekt, in dessen Rahmen die streitgegenständliche Bewilligung erfolgt ist, gar nicht geäussert hat. Im Übrigen unterlag auch der Beschluss des Grossen Rates vom 20. Februar 2019, mit welchem für die Durchführung des Pilotversuchs Unterflurcontainer im Bachletten-Quartier eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von insgesamt CHF 1715'000. bewilligt worden ist, wiederum dem Referendum, welches aber nicht ergriffen wurde (vgl. Beschluss Nr. 19/08/25.1G vom 20. Februar 2019).
3.5Soweit der Rekurrent in der Verhandlung geltend macht, dass für die Umsetzung des Pilotprojekts der Unterflurcontainer Nr. 614 am Standort Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse gar nicht erforderlich sei (Plädoyer Gerichtsverhandlung, act. 14 Rz. 5), ist dies vom Gericht nicht zu überprüfen. Selbst wenn die anderen geplanten Standorte auch ohne Realisierung des streitgegenständlichen Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse in einer Distanz von maximal 140 Metern zu jeder Liegenschaft erreicht werden könnten, handelt es sich letztlich um einen politischen Entscheid, wie dicht das Netz mit Unterflurcontainern für die ganze Abdeckung des Versuchsgebiets sein soll. Diese Rüge kann daher höchstens im Rahmen des Vorsorgeprinzips (vgl. unten E. 4.3.5) Berücksichtigung finden.
4. Geruchsimmissionen
Der Rekurrent rügt weiter übermässige Geruchsimmissionen.
4.1Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Baurekurskommission, dass es sich bei dem umstrittenen Unterflurcontainer um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) handle. Da für solche Anlagen in den Anhängen 1 bis 4 LRV keine Emissionsbegrenzung festgelegt worden seien, seien die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01] sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Soweit keine Grenzwerte bestehen würden, sei die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1; zum Ganzen VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.3.2). Dabei würden Geruchsimmissionen gemäss Art. 2. Abs. 5 lit. b LRV etwa dann als übermässig gelten, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würden (so auch Art. 14 lit. b USG). Bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen sei zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf bestehe, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktioniere, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Für die Beurteilung der Übermässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV habe das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahre 2015 eine Empfehlung erarbeitet, die als Entwurf vorliege (angefochtener Entscheid E. 15).
Die Baurekurskommission bezog sich auf das durch die Ostschweizer Fachhochschule erstellte und von der Allmendverwaltung eingereichte Geruchsgutachten, welches sich an dieser Empfehlung des BAFU orientiere (angefochtener Entscheid E. 16; Geruchsgutachten Unterflurcontainer Typ CU 200 C [ ] AG vom 1. April 2023 [Rekursantwortbeilage 2, act. 10]). Entsprechend der Empfehlung werde in diesem Gutachten dann nicht von übermässigen Immissionen ausgegangen, wenn der Geruchsstundenanteil kleiner als 5 % sei. Mittels Konzentrationsabklingmethode sei aufgezeigt worden, dass das Volumen des untersuchten Unterflurcontainers innerhalb von einer Stunde 2.14-mal ausgetauscht werde, was einem Luftvolumen von 10.7 m3/h entspreche. Dieses ermittelte Emissionsvolumen sei als Grundlage für die Ausbreitungsrechnung mit der im Sommer 2021 in einem Unterflurcontainer in der Stadt Basel gemessenen Geruchsstoffkonzentration von 1300 Geruchseinheiten [GE]/m3verrechnet worden. Diese Daten seien zur Quellenstärke verrechnet worden. Die Quellenstärke diene als Grundlage des Ausbreitungsmodells AUSTAL, welches unter Berücksichtigung der Windverhältnisse vor Ort die Geruchsimmission in Geruchsstunden rund um die UFC berechne. Die Anzahl Geruchsstunden bezeichneten den Anteil der Zeit, bei dem in einem Feld (1x1 m) eine Geruchsstoffkonzentration von 0.25 GE/m3überschritten werde. Gemäss den Ausschreibungskriterien dürfe die Geruchsstundenhäufigkeit von 5 % in 2 Metern Abstand der Unterflurcontainer nicht überschritten werden. Die Messungen und Modelle hätten aufgezeigt, dass der Unterflurcontainer Typ CU 200 C der [ ] AG diese Auflage erfülle (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten S. 2). Die Geruchsstoffkonzentration hänge vom Alter, der Menge und der Zusammensetzung des Abfalls ab. Im Sommer 2021 seien Geruchsmessungen in den bereits verbauten Unterflurcontainern in der Stadt Basel durchgeführt worden. Um verschiedene Wetterlagen zu berücksichtigen, sei dies an zwei verschiedenen Tagen erfolgt. Um verschiedene Betriebszustände der Unterflurcontainer zu berücksichtigen, seien an beiden Messtagen jeweils drei verschiedene Unterflurcontainer «im Duplikat beprobt» worden (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.1). Die im Sommer 2021 erhobenen Werte seien als Grundlage des Geruchsgutachtens genommen worden. Da die Geruchsstoffkonzentration von der Art des Abfalls abhänge und somit stark standortabhängig sei, mache es keinen Sinn, die Daten an einem anderen Ort für einen spezifischen Typ eines Unterflurcontainers zu erheben. Betreffend das Emissionsvolumen müsse neben der Geruchsstoffkonzentration auch die Menge an Luft ermittelt werden, die mit der Umgebung ausgetauscht werde. Relevant für die Geruchsbelästigung sei dabei insbesondere die Dichtigkeit der Container im geschlossenen Zustand. Das Emissionsvolumen müsse für jeden Containertyp einzeln bestimmt werden (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.2). In Bezug auf das Ausbreitungsverhalten sei zu beachten, dass mit der abgeschätzten Geruchsstoffemission und den vorherrschenden Wetterdaten die Ausbreitung der Gerüche modelliert werden könne, wozu das Modell AUSTAL verwendet werde. Mit diesem Modell könne ermittelt werden, in welchen Gebieten es zu Geruchsimmissionen komme und wie häufig diese seien. Das Modell habe aber «Limitierungen». So gehe es von einer flachen Topografie ohne Hindernisse aus, was im Bachletten-Quartier nicht gegeben sei. Durch die Annahmen des Modells erhalte man tendenziell eine stärkere Ausbreitung von Gerüchen als effektiv vorhanden, weil die Ausbreitung im Modell nicht durch Gebäude behindert werde, in der Realität aber schon. Im für das Projekt relevanten Radius von 2 Metern sei der Einfluss der Topografie aber nicht so wichtig (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 2.3). Die visuelle Untersuchung des Unterflurcontainers habe ergeben, dass dieser zwischen Bodenplatte und Container (unterirdisch) komplett abgedichtet sei, weshalb es zu keinen Luftströmen durch die Bodenplatte kommen könne. Der Deckel der Einwurfsäule sei in die Säule eingebettet und nicht überstehend, was den Luftstrom aus dem Container verringere. Zwischen Deckel und Säule bestehe im geschlossenen Zustand ein circa 0.5 Zentimeter breiter Spalt. Der Deckel der Einwurfsäule sei mit einem Scharnier befestigt, welches so verbaut sei, dass es keine undichten Stellen nach aussen gebe (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 4.1). Bei der Dichtigkeitsprüfung mit einer Rauchkerze sei der Rauch gleichmässig rund um den ganzen Deckel beim Spalt zwischen Deckel und Säule aufgetreten, was darauf hindeute, dass der Container nicht von Wind durchströmt werde (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 4.1). Die Berechnungen hätten ergeben, dass die Geruchsstundenhäufigkeit in 2 Metern Entfernung deutlich weniger als die vorgegebenen 5 % betrage, wobei als Emissionsquelle von drei nebeneinanderstehenden Unterflurcontainern ausgegangen worden sei (angefochtener Entscheid E. 16, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 5).
Aufgrund dieser Erkenntnisse ging die Baurekurskommission davon aus, dass durch den Betrieb des Unterflurcontainers keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen würden. Es seien auch keine Mindestabstände für Anlagen, welche Geruchsemissionen verursachten, normiert worden. Im Hinblick auf die Planung des Pilotprojekts und unter Berücksichtigung städtischer Verhältnisse mache es aber durchaus Sinn, dass die Planenden einen Distanz-Richtwert definiert hätten, an welchem sich die Gutachter orientiert hätten. Was das Geruchsgutachten angehe, sei zu erwähnen, dass die konkreten Berechnungen ausgehend von Geruchsmessungen im Sommer und der höchsten gemessenen Belastung von 1300 GE/m3(angefochtener Entscheid E. 17, mit Hinweis auf Geruchsgutachten Ziff. 5.1.3) einer «worst-case»-Betrachtung entsprechen würden, bei welcher just auch die durch den Rekurrenten erwähnten Verhältnisse während den Sommermonaten Berücksichtigung gefunden hätten. Da zwischen dem Unterflurcontainer und der Aussenmauer der Liegenschaft des Rekurrenten ein Abstand von 2.5 Metern bestehe, wobei die Einwurfsäule sogar noch weiter entfernt sei, könne folglich nicht von übermässigen Geruchsimmissionen ausgegangen werden. Schliesslich würden auch die «strengeren Vorgaben» der Empfehlung des BAFU für den Fall fehlender exakter Daten zu den Emissionen und zur Meteorologie, gemäss denen das Auftreten übermässiger Geruchsimmissionen unwahrscheinlich sei, solange die Geruchsstundenhäufigkeit weniger als 2,5 % betrage, eingehalten (angefochtener Entscheid E. 17, mit Hinweis auf Empfehlung BAFU S. 17). Unter diesen Umständen könne bei regelmässiger Reinigung des Unterflurcontainers, in dem der Abfall unterirdisch gesammelt werde, nicht von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 2. Abs. 5 lit. b LRV ausgegangen werden. Es dürfe sich in dieser Hinsicht die Situation im Vergleich zur herkömmlichen Entsorgung eher verbessern (angefochtener Entscheid E. 17).
4.2Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass Unterflurcontainer bekanntermassen zu Geruchsimmissionen führten, weshalb bei der Standortwahl auf einen möglichst grossen Abstand zu den umliegenden Häusern geachtet worden sei. Vorliegend befinde sich sein Gartenhaus aber im Unterschied zu anderen Unterflurcontainern in einem Abstand von gerade mal 2.5 Metern zum strittigen Container. Seine Familie halte sich dort insbesondere in der warmen Jahreszeit häufig für das gemeinsame Mittag- und Abendessen auf. Die zu erwartenden Geruchsimmissionen vom Unterflurcontainer würden dazu führen, dass das Gartenhaus faktisch unbrauchbar und der dortige Aufenthalt und die Einnahme von Mahlzeiten schlicht unzumutbar würden. Niemand setze sich 3 Meter neben einen Abfall-Einwurf um genüsslich Zeit im Freien zu verbringen oder gar Speisen zu sich zu nehmen. Dies führe zu einer massiven Einschränkung und einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks. Wegen dessen Einteilung in die Schutzzone sei es auch nicht möglich, den Standort des Gartenhauses zu verschieben (Rekursbegründung Rz 26). Weiter rügt er das eingereichte Gutachten als ungenügend, wobei er in der Verhandlung präzisierte, dass er keinen Vorwurf bezüglich der Unrichtigkeit des Inhalts, der unsorgfältigen Ausarbeitung oder der Begehung von Fehlern erhebe. Gerügt werde vielmehr das Ausmass der getroffenen Annahmen (Plädoyer Gerichtsverhandlung, act. 14 Rz. 3; Rekursbegründung Rz. 27). Gewisse einflussnehmende Aspekte würden nicht beachtet. So hänge die Geruchsstoffkonzentration von Alter, Menge und Zusammensetzung des Abfalls ab. Weiter seien die Geruchsmessungen nur an zwei unbestimmten Tagen durchgeführt worden, obwohl auch geruchsintensive Tageskonditionen wie heisse Temperaturen und Windstille mitentscheidend seien. Als relevant werde die Dichtigkeit des Containers im geschlossenen Zustand genannt. Mitentscheidend sei aber, dass der Container regelmässig geöffnet werde, wodurch die zurückgehaltenen Düfte immer wieder entfleuchten. Schliesslich verkomme die behauptete Scharnierdichtigkeit zur Farce, wenn zwischen Deckel und Säule ein 0.5 Zentimeter breiter Spalt bestehe. Insgesamt sei bei dem in Auftrag gegebenen Gutachten mit den verschiedenen Faktoren und Aspekten offenbar so stark jongliert worden, dass es nicht als verlässlich und zutreffend anerkannt werden könne (Rekursbegründung Rz. 27).
4.3
4.3.1Die Allmendverwaltung hat als zuständige Verwaltungsbehörde für ihren Entscheid zur Beurteilung der Geruchsimmissionen rund um die Unterflurcontainer bei den geplanten Standorten in der Stadt Basel das durch die [...] erstellte Geruchsgutachten vom 1. April 2023 betreffend den Unterflurcontainer Typ CU 200 C der [ ] AG berücksichtigt (Rekursantwortbeilage, act. 10). Aus dem Gutachten geht hervor, dass dieses als Voraussetzung im Vergabeverfahren von der Offerentin dieses Containertyps eingeholt worden sei. Es handelt sich daher nicht um ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeholtes Sachverständigengutachten, von dem wie bei gerichtlich eingeholten Gutachten ein Abweichen in Sachfragen, sowohl für die Verwaltungsbehörde selber wie auch für gerichtliche Instanzen, in einem Rechtsmittelverfahren nur zulässig ist, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist und daher Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Waldmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 19 N 22; BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Zumal das Gutachten vorliegend aber von einer öffentlich-rechtlich organisierten Fachhochschule erstellt wurde, kann auf dieses in freier Beweiswürdigung aber dennoch abgestellt werden, soweit dessen Feststellungen und Schlussfolgerung vom Rekurrenten nicht mit substantiierten Rügen erschüttert werden können.
4.3.2Soweit der Rekurrent die der Begutachtung zu Grunde gelegte Geruchsstoffkonzentration in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dem Gutachten entnommen werde kann, wurden zur Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration im Sommer 2021 an zwei verschiedenen Tagen an jeweils drei Standorten «im Duplikat» Geruchsmessungen in den bereits verbauten Unterflurcontainer in der Stadt Basel durchgeführt (Geruchsgutachten S. 2). Mit der Messung im Sommer wurde offensichtlich der höheren Geruchskonzentration in Abfallbehältnissen bei höheren Temperaturen Rechnung getragen. Wie anlässlich des Augenscheins beim Unterflurcontainer am Pelikanweg 15 festgestellt werden konnte, ist in unmittelbarer Nähe des Unterflurcontainers, welcher von der Stadtreinigung eine Woche zuvor mit Abfallsäcken von der Strasse befüllt worden war, kein respektive kaum ein Geruch wahrnehmbar und konnte lediglich nach dem Öffnen und dem Einwurf eines 35 Liter-Abfallsacks direkt neben dem Container etwas gerochen werden (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 7). Weshalb Windstille zu einer erhöhten Immission führen sollte (vgl. Rekursbegründung Rz. 27), ist nicht nachvollziehbar. Wind hat keinen Einfluss auf den Austritt von Geruch, da der Container mit Ausnahme des Spalts zwischen Deckel und Säule komplett abgedichtet ist. Im Übrigen dürfte Windstille eher verhindern, dass austretender Geruch in die Richtung der Liegenschaft des Rekurrenten transportiert werden könnte.
4.3.3Zutreffend ist, dass die Luftaustauschrate zur Bestimmung der Dichtigkeit bei geschlossenem Unterflurcontainer gemessen worden ist. Ein gewisser Luftaustausch erfolgt aber nachvollziehbarerweise auch beim Gebrauch des Unterflurcontainers zur Entsorgung von Säcken. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann und vom Rekurrenten nicht bestritten worden ist, geht die Stadtreinigung am umstrittenen Standort von 109 Einwurfvorgängen pro Woche aus (angefochtener Entscheid E. 9). Dies entspricht unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten (vgl. oben E. 2.1) durchschnittlich rund einem Einwurf pro Stunde. Ein Einwurf dauert gemäss der Feststellung im Lärmgutachten 5 bis 6 Sekunden (Gutachten [ ] vom 14. März 2023, S. 6). Anlässlich des Augenscheins konnten sogar nur 4 Sekunden gemessen werden (Verhandlungsprotokoll S. 2). Selbst wenn man den Annahmen im Gutachten folgend von wöchentlich 300 Einwürfen mit je 6 Sekunden Dauer ausgeht, so umfassen die Einwurfzeiten mit erhöhter Geruchskonzentration in unmittelbarer Nähe des Containers (vgl. oben E. 4.3.2; Verhandlungsprotokoll S. 2) somit bloss knapp 3 der wöchentlichen Gesamtzeit (1'800 sec [300 x 6 sec] von 604'800 sec/Woche).
4.3.4Nicht nachvollziehbar erscheint, warum die angenommene Scharnierdichtigkeit «eine Farce» sein soll, wenn es zwischen dem Deckel und der Säule einen 0.5 Zentimeter breiten Spalt gebe. Im Gutachten ist sowohl der Dichtigkeit beim Scharnier, wie auch dem Spalt im übrigen Bereich des Deckels Rechnung getragen worden.
4.3.5Wird aber gemäss dem Gutachten auf dem gesamten Höhenlevel von 0 bis 3 Metern der Wert von 5 % der Geruchsstunden in zwei Metern Abstand nicht überschritten, so kann der Rekurrent aus seiner Feststellung, dass Unterflurcontainer bekanntermassen zur Geruchsimmissionen führten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Rekurrent keinen Anspruch darauf, dass eine Anlage in seiner Nachbarschaft absolut geruchsfrei funktionieren muss, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Führen Emissionen bloss zu äusserst geringfügigen Immissionen und liegt in diesem Sinne ein eigentlicher Bagatellfall vor, so sind auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5, in: URP 2010 S. 698; RDAF 2011 I S. 481). Vorliegend führt dabei auch die Ankündigung des Bundesgerichts, es offenlassen zu wollen, ob nicht auf diese Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, mit Hinweis auf 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2), zu keinem anderen Ergebnis. So hat das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis diesbezüglich festgestellt, dass bei sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt seien, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5).
Zumindest auf Gesetzesstufe bestehen keine Vorgaben zu Mindestabständen, die durch Anlagen, welche Geruchsemissionen verursachen, einzuhalten wären (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 17). Entscheidend für die Beurteilung, ob Massnahmen der Vorsorge zu treffen sind, ist einzig das Ausmass der Immissionen. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend ist vorliegend aufgrund der dargelegten Erkenntnisse im Geruchsgutachten davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Unterflurcontainer keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen (angefochtener Entscheid E. 17). Der vom Rekurrenten als Gartenhaus bezeichnete überdachte Gartensitzplatz ist durch die fensterlose Aussenmauer und das damit verbundene Dach bereits weitgehend vom streitgegenständlichen Standort des Unterflurcontainers abgeschirmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent macht nicht geltend, mit welchen verhältnismässigen Massnahmen die vorliegend als geringfügig beurteilten Geruchsimmissionen bei seinem überdachten Gartensitzplatz mit kleinem Aufwand weiter erheblich verringert werden könnten. Auch wenn aufgrund der Nähe der Sammelstelle selbst bei geringer Geruchsimmission wohl eine ideelle Beeinträchtigung des Genusses des Gartenhauses beim dortigen Aufenthalt und der Einnahme von Mahlzeiten bestehen sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Es sind daher keine weiteren Massnahmen zu treffen und die Bewilligung des Standortes ist nicht zu beanstanden. Ergänzend anzumerken ist, dass der vom Rekurrenten beantragte Verzicht auf den Unterflurcontainer-Standort an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse (vgl. oben E. 3.5) Auswirkungen auf das Ausmass der Belastung bei den anderen Standorten und damit auf die Zumutbarkeit der Geruchsbelästigung hätte.
4.3.6Im Übrigen kann vollumfänglich auf die weiteren, vom Rekurrenten nicht substantiiert angefochtenen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
5. Lärmimmissionen
Strittig sind schliesslich die Lärmemissionen der Anlage.
5.1Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich beim umstrittenen Unterflurcontainer um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), deren Betrieb Lärm verursacht. Als neue Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte für Recyclingsammelstellen (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aa; auch BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1), muss ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2 m.H. auf Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2, 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.5, 1C_283/2016 vom
11. Januar 2017 E. 6.2, 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je mit Hinweisen; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36, 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f., 126 II 366 E. 2c S. 368; BGer 1C_161‑164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Abzustellen ist dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297 m.H.; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2; VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.2). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.3.5) sind dabei aber in Bagatellfällen Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Dabei lässt sich aus dem Vorsorgeprinzip auch nicht ableiten, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.4 m.H.; BGE 124 II 517 E. 4a S. 520; BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aaa).
5.2Mit Bezug auf die vorliegende Anlage stellte die Baurekurskommission fest, es sei in Ermangelung von Grenzwerten für den vorliegend zu beurteilenden Lärm im Umweltschutzrecht des Bundes nicht zu beanstanden, dass sich die Allmendverwaltung auf ein Lärmgutachten stütze, welches im Rahmen der Einzelfallbeurteilung die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV als Wertungshilfe herangezogen habe (angefochtener Entscheid E. 10, mit Hinweis auf Lärmgutachten [ ] vom 14. März 2023, S. 4 f.; BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.2, 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 3.2.4). Gemäss diesem Lärmgutachten könnten die Planungswerte nach Anhang 6 LSV für die vorliegend relevante Empfindlichkeitsstufe (ES II: 55 dB [Tag]; 45 dB [Nacht]) eingehalten werden. Für dieses Gutachten seien am 7. März 2023 emissionsseitige Lärmmessungen an einem Unterflurcontainer vom Typ «Vilaro», wie er vorliegend zum Einsatz kommen solle, mit einer Absenkautomatik des Deckels und zusätzlicher Gumminocke aber ohne schalldämmende Innenauskleidung in einem Abstand von 1 Meter von der Mitte der Containeröffnung durchgeführt worden. Dabei hätten bei den Einwurfvorgängen mit 351 Säcken je nach Gewicht und Materialzusammensetzung eine grosse Streuung bei den Messwerten festgestellt werden können. Bei leichtem Abfall, wie etwa mit Verpackungsmüll, seien tiefere Geräuschpegel aufgetreten als bei schweren Kehrichtsäcken. Auf auffallend schwere Säcke sei verzichtet worden. Die höchsten ermittelten Pegel seien mit einem leeren Unterflurcontainer verzeichnet worden. Sobald der Boden bedeckt gewesen sei, seien tiefere Lärmpegel gemessen worden. Konkret hätten Lärmpegel von 80 dB (bei den ersten beiden Einwürfen in den leeren Container), 76 dB (bei den fünf lautesten Containereinwürfen), 71 dB (bei Berücksichtigung sämtlicher Einwürfe) und von 65 dB (bei sämtlichen Containereinwürfe ohne die beiden ersten Einwürfe) ermittelt werden können. Bei der Beurteilung des Betriebs sei im Lärmgutachten von einem jahresdurchschnittlichen Betrieb ausgegangen worden, bei welchem die wöchentlichen Einwurfzahlen über 7 Tage gemittelt worden seien. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass 60 % der Einwürfe während der Tageszeit (7.009.00 Uhr) und 40 % während der Nachtzeit (19.007.00 Uhr) erfolgten. Selbst wenn man von einem Lärmpegel von 76 dB (A) ausgehe, welcher 5 dB (A) über dem Durchschnitt aller ermittelter Einwurf-Pegel liege und bei den fünf lautesten Einwürfen ermittelt worden sei, seien die Planungswerte der vorliegend interessierenden ES II gemäss den Berechnungen bei einem Abstand von 2.5 Metern auch dann eingehalten, wenn man von 300 Einwürfen pro Woche ausgehe (angefochtener Entscheid E. 11, mit Hinweis auf Lärmgutachten S. 9). Ausgehend von einem Durchschnitts-Pegel von 71 dB(A) seien die Planungswerte der ES II bereits bei einem Abstand von 1.5 Metern eingehalten. Da die Entleerung der Container im Zeitraum von Montag bis Freitag von 7.0016.00 Uhr erfolge, würden die lautesten Container-Einwürfe in den leeren Container gemäss dem Gutachten tagsüber erfolgen. Schliesslich werde im Lärmgutachten darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der Planungswerte grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass nur geringfügige Störungen auftreten würden (angefochtener Entscheid E. 11).
Der vorliegend umstrittene Unterflurcontainer würde ausweislich der Projektpläne in einem Abstand von 2.5 Metern zur seitlichen Aussenmauer der Liegenschaft des Rekurrenten erstellt werden, an welche sich der vom Rekurrenten als «Gartenhaus» bezeichnete überdachte Gartensitzplatz anschliesse. Die fensterlose Brandmauer des Wohngebäudes des Rekurrenten befinde sich in einem Abstand von 15 Metern zum Standort des geplanten Unterflurcontainers. Daran schliesse ein vorgelagertes Garagengebäude an. Beim Abstand des Containers von 2.5 Metern zur Aussenmauer des Rekurrenten würden somit gemäss den Berechnungen im Lärmgutachten die als Wertungshilfe zur Beurteilung der Störwirkung dienenden Planungswerte des Anhangs 6 der LSV selbst bei einer Annahme von 300 Einwürfen pro Woche und einem hohen Lärmpegel von 71 db(A) eingehalten. Mit dem angefochtenen Bauentscheid seien Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06.0023.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 09.0019.00 Uhr festgelegt worden. Die Entleerung des Containers finde zwischen 7.00 und 16.00 Uhr statt. Demzufolge finde ein Grossteil der Lärmimmissionen während der Tageszeit statt, was insbesondere auch für die Entleerung gelte. Die lärmempfindlichen Räume des Rekurrenten im Wohnhaus befänden sich in mindestens 15 Metern Entfernung zum geplanten Standort des Unterflurcontainers. Da die Liegenschaft in Richtung des Unterflurcontainers über eine Brandmauer ohne Öffnungen verfüge, seien somit keine massgebenden und schon gar keine übermässigen Lärmimmissionen zu erwarten. Beim Gartensitzplatz könne nicht von einer besonders lärmempfindlichen Nutzung ausgegangen werden. Dieser werde zudem fast vollumfänglich durch die Aussenmauer vom Containerstandort abgeschirmt. Dies habe in dem losgelöst vom Einzelfall erstellten Lärmgutachten keine Berücksichtigung gefunden und wirke sich äusserst positiv auf die Lärmimmissionen aus. Das Zuklappen des Deckels werde aufgrund der Absenkautomatik und den Gumminocken keinen Lärm verursachen (angefochtener Entscheid E. 12, mit Hinweis auf Lärmgutachten, S. 6). In Bezug auf allfälligen Mehrverkehr und damit zusammenhängenden Lärm bestehe unter Vorbehalt anderer Erfahrungswerte, die im Rahmen des Pilotprojekts gewonnen werden könnten, kein Grund zur Verweigerung der Bewilligung. Mit den plausiblen Erklärungen der Allmendverwaltung dürfe davon ausgegangen werden, dass im städtischen Gebiet, in dem sich Entsorgungsstellen in Gehdistanz befinden, die Entsorgung grundsätzlich auch zu Fuss etwa auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkäufen erfolgen werde. Es sei daher nicht von Mehrverkehr mit übermässigen Lärmimmissionen oder gar prekären Verkehrsverhältnissen auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Bewilligung nicht zu beanstanden. Die Entleerung des Unterflurcontainers dürfte schliesslich zwar zu höheren Lärmemissionen führen als die Entsorgungsvorgänge, die entsprechenden Emissionen würden jedoch deutlich weniger oft auftreten (1-2 Mal pro Woche) und allesamt tagsüber erfolgen. Es könne daher auch in dieser Hinsicht nicht von übermässigen Emissionen ausgegangen werden, zumal die entsprechenden Geräusche bei Siedlungsabfällen weniger störend sein dürften als etwa bei einer Entleerung von Containern für Glas und Metall (angefochtener Entscheid E. 12; vgl. zum diesbezüglichen Lärm VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.3). Auch der Umstand, dass das Fahrzeug bei der Entleerung näher als 5 Meter zum Garten des Rekurrenten zum Einsatz käme, lasse aufgrund der kurzen Dauer des Entleerungsvorgangs und der wenigen Entleerungsvorgänge nicht auf übermässigen Lärm schliessen. Zudem sei vorgesehen, dass Elektrofahrzeuge zum Einsatz kämen, was sich im Hinblick auf die Lärmimmissionen positiv auswirken werde. Schliesslich sei auch die herkömmliche Kehrichtentsorgung mit Lärm durch die Entsorgungsfahrzeuge verbunden. Dieser sei hinnehmbar und in lärmschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es könne daher selbst bei einem «worst-case» Szenario davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des umstrittenen Unterflurcontainers höchstens zu geringfügigen Störungen führen werde (angefochtener Entscheid E. 12).
5.3Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass die Allmendverwaltung Annahmen treffe und auf Durchschnittswerte abstelle, was der regelmässigen Lärmbelastung nicht gerecht werde. Er beanstandet, dass das Lärmgutachten an einem Ort mit Hintergrundgeräuschen von circa 35 dB(A) erstellt worden sei. Es handle sich damit nicht um einen vergleichbar ruhigen Ort wie beim Standort des geplanten, streitgegenständlichen Unterflurcontainers. Es könne somit schlecht verglichen werden. Weiter rügt er, dass bloss 35 Liter-Säcke verwendet und auf schwere Säcke verzichtet worden sei. Es sei aber realistisch, dass auch eine Vielzahl von 60 Liter-Säcke verwendet und durchaus auch schwere Säcke entsorgt würde. Damit seien die Messwerte per se verfälscht worden. Zudem macht er geltend, dass bloss der Einwurflärm, nicht aber der Lärm der Entleerungen, der Anfahrten und des sonstigen zusätzlich entstehenden Verkehrslärms gemessen worden seien (Rekursbegründung Rz. 29). Er bringt vor, dass in einer objektiven Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG von der Gesamtheit der Lärmimmissionen auszugehen sei (Rekursbegründung Rz. 30). Daher dürften nicht allein die Einwürfe für sich abgegrenzt hinsichtlich einer Grenzwertüberschreitung beurteilt werden. Während die Lärmbelästigung allein durch die Einwürfe mit den erwähnten, künstlich verfälschten, lärmreduzierenden Aspekten pseudo-genau berechnet worden sei, werde im angefochtenen Entscheids festgehalten, dass der «Grossteil der Lärmimmissionen» durch die Entleerung des Unterflurcontainers entstehe. Diese Lärmbelastung sei unter dem Gesichtspunkt eines Abstands von 2.5 Metern zu prüfen. Gemäss Bericht der EMPA «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 seien Abstände von unter 15 Metern zu vermeiden. Dies werde hier missachtet (Rekursbegründung Rz.31). Weiter beanstandet er, dass das für die Entsorgung der Säcke entstehende vermehrte Verkehrsaufkommen einfach abgetan werde. Die Verneinung von merkbarem Mehrverkehr sei eine reine Mutmassung, welche nicht der Sicht einer hier interessierenden Person mit erhöhter Empfindlichkeit entspreche. Bezeichnenderweise nenne auch die EMPA in ihrem Bericht als Lärmquellen an aller erster Stelle «Anlieferung mit dem Personenwagen (ev. Motorrad)». Es werde realistischerweise zu Mehrverkehr kommen. Auch die minutenlangen Entleerungsvorgänge werden wegen der engen Strassensituation (Einbahnstrasse) vor Ort Staus und über bisher Vorhandenes hinausgehenden Verkehrslärm verursachen. Dieser zusätzliche Lärm werde zu wenig berücksichtigt, wenn die Abstandsvorgaben von mindestens 15 Metern hier völlig ausser Acht gelassen würden (Rekursbegründung Rz.32). Schliesslich werde dem Umstand, dass das Entleerungsfahrzeug weniger als 5 Meter Abstand zum Grundstück und zum Gartensitzplatz des Rekurrenten habe, übergangen. Die Einsatzwagen stünden bei Sammelstellen naturgemäss viel länger als bei der klassischen Einsammlung wie bisher, was logischerweise lärmiger sei. Es sei evident, dass die Containerentleerungen aufgrund der Lärmempfindlichkeitsstufe II bei einem Mindestabstand des Lastkranfahrzeugs von nur 5 Metern vorzunehmen sei. Diese Mindestabstände seien einzuhalten, ansonsten sei der Unterflurcontainer standortunverträglich und damit bewilligungsunfähig (Rekursbegründung Rz.33). Zusammengefasst könnten die Abstandswerte, welche unter dem Gesichtspunkt von Lärmbelästigung heranzuziehen seien, hier nicht eingehalten werden. Der Pilotversucht dürfe daher mit Bezug auf den hier streitgegenständlichen Container so nicht umgesetzt werden (Rekursbegründung Rz. 34).
5.4
5.4.1Auch das Lärmgutachten von [...] vom 14. März 2023 wurde im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens von der Offertenstellerin eingeholt. Zu dessen Beweiswert kann daher auf die Ausführungen zum Geruchsgutachten verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.1).
5.4.2Ins Leere zielt zunächst der Vorwurf des Rekurrenten, wonach die Ergebnisse der Begutachtung nicht auf die Situation vor Ort übertragen werden könnten, da der Ort der vorgenommenen Lärmmessungen mit Hintergrundgeräuschen von circa 35 dB(A) nicht mit dem ruhigen geplanten Standort des Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse verglichen werden könne (Rekursbegründung Rz. 29). Die im Lärmgutachten ausgewiesenen 35 dB (Lärmgutachten S. 5) kennzeichnen einen leisen Ort, entspricht diese Lautstärke doch notorischerweise in etwa jener beim Flüstern und ist bloss wenig lauter als in einem sehr ruhigen Zimmer. Im Gutachten konnte aufgrund der leisen Umgebung und der daraus resultierenden Differenz zu den messtechnisch zu erfassenden Geräuschen auf eine Hintergrundkorrektur verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Hintergrundgeräusche am vorgesehenen Standort, wie vom Rekurrenten behauptet, sogar noch leiser sind. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso aus diesem Grund nicht auf die Ergebnisse der Lärmmessung im Lärmgutachten abgestellt werden kann. Dass der geplante Standort des Unterflurcontainers an der Ecke Kluserstrasse/Marschalkenstrasse wie vom Rekurrenten behauptet eine noch geringere Lärmvorbelastung aufweisen soll, erscheint im Übrigen fraglich. Wie der Augenschein ergeben hat, ist aufgrund des von der Neubadstrasse und vom Bundesplatz ausgehenden Verkehrslärms sowie der städtischen Hintergrundgeräusche beim vorliegend zu beurteilenden Standort von einer deutlich stärkeren Lärmvorbelastung auszugehen. So war während des Augenschein wiederholt Fluglärm zu hören und weist der Lärmkataster bei den gegenüberliegenden Liegenschaften Marschalkenstrasse 29 und 31 Werte von 47,7 dB am Tag und von 40,2 dB in der Nacht auf (abrufbar im Geoportal Basel-Stadt unter https://map.geo.bs.ch; Verhandlungsprotokoll S. 5).
5.4.3Soweit der Rekurrent rügt, dass zur Lärmmessung bei der Begutachtung bloss 35 Liter-Säcke verwendet worden seien und geltend macht, dass auch eine Vielzahl von 60 Liter-Säcke verwendet würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Eingabe des Bau- und Verkehrsdepartements vom 25. September 2024 ergibt, trifft es zwar zu, dass in den Jahren 2021 bis 2023 9 % der verwendeten Abfallsäcke ein Volumen von 60 Litern aufwiesen. Dieser Wert beruht auf der Ausgangslage, dass die Säcke zweimal in der Woche direkt vor dem Haus zur Entsorgung bereitgestellt werden können. Kann der Abfall aber täglich entsorgt werden, wobei der jeweilige Sack zur nächsten Sammelstelle getragen werden muss, so ist mit einem Rücklauf der Verwendung von 60 Liter-Säcken zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Abfall neu getrennt eingeworfen werden kann, was die Verwendung von 60 Liter-Säcken ebenfalls reduzieren dürfte. Insgesamt ist daher der Verzicht des Einbezugs von 60 Liter-Säcken in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
5.4.4Zutreffend ist, dass neben den Geräuschen bei den Einwürfen mit dem Betrieb des Unterflurcontainers auch andere Lärmemissionen verbunden sind. Dies hat auch die Vorinstanz nicht übersehen. Bei der erforderlichen Einzelfallbeurteilung von Lärm sind dessen Charakter, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung der Umgebung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.1; BGE 146 II 17 E. 6.2). Würden sowohl die seltenen Entsorgungsfahrten von Säcken mit dem Auto als auch die ein- bis zweimal wöchentlichen Entleerungen in Anwendung der Wertungshilfe zur Beurteilung der Störwirkung gemäss Anhang 6 der LSV ermittelt, so wäre zu beachten, dass diese zusätzlichen Emissionen nur von kurzer Dauer sind und daher bei einem Einbezug in die Lärmbegutachtung offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. Hinzu kommt, dass die Geräuschentwicklung bei der Containerentleerung massgeblich vom eingesetzten Fahrzeugtyp der Stadtreinigung abhängig ist (Lärmgutachten, S. 4). Bei dieser gesamthaften Einzelfallbeurteilung kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Entsorgung der Säcke in einer Vielzahl von Fällen mit dem Auto erfolgen wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, werden die im Pilotversuch neu aufzustellenden Unterflurcontainer so platziert, dass sie in einer Distanz von maximal 140 Metern zu jeder Liegenschaft erreicht werden können. Damit unterscheidet sich die vorliegende Situation massgeblich von jener bei einer Recyclingsammelstelle, auf welche sich der Rekurrent bezieht. Diese dienen gerade auch in einem weniger urbanen Umfeld der Entsorgung in einem weit grösseren Radius. Wenn daher der Fahrzeuglärm bei solchen Anlagen gemäss dem EMPA-Bericht «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 (act. 6/4) im Vordergrund steht, so kann dies offensichtlich nicht auf den hier zur Diskussion stehenden Container übertragen werden. Wie der Augenschein ergeben hat, verfügen zudem bloss wenige Liegenschaften an der Marschalken- und Kluserstrasse im Umkreis von 140 Metern des streitgegenständlichen Unterflurcontainers über eine eigene Parkiermöglichkeit. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Anwohnenden den Abfallsack regelmässig zu einem Auto auf den öffentlichen Parkflächen tragen, um ihn dann zu einem Unterflurcontainer zu fahren. Auch eine Verbindung dieser Art und Weise der Entsorgung mit anderen Fahrten ist aufgrund der kurzen Gehdistanz zum nächsten Unterflurcontainer nicht regelmässig zu erwarten. Eine entsprechende Erhöhung des bereits heute vom Autoverkehr erzeugten Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021, mit Hinweis auf BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Auch die ein- bis zweimal wöchentlichen, kurzzeitigen Entleerungen der Unterflurcontainer führen auch unter Berücksichtigung der Emissionen beim Einwurf von Säcken nicht zu einer übermässigen Lärmbelastung. Diese erfolgen nicht über den Mittag und bloss von Montag bis zum Freitag zwischen 7 und 16 Uhr. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Bezug auf die mutmasslich deutlich lautere Entleerung von Glas- und Metallsammelcontainern festgestellt hat, führt die Entleerung während rund 15 Minutenaufgrund des bloss in deutlichen Zeitabständen und tagsüber auftretenden Lärms zu keinen störenden Lärmimmissionen (VGE VD.2021.7 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.2.3). Selbst wenn die Entleerung der Unterflurcontainer, welche nach Angaben des Vertreters der Stadtreinigung im Übrigen nur circa 5 Minuten dauern wird (Verhandlungsprotokoll S. 3), kurzzeitig zu einem Lärmpegel führen würde, welcher die Planungswerte gemäss dem Anhang 6 zur LSV übersteigen sollte, so wäre dies aufgrund des bloss sporadischen Auftretens hinzunehmen (vgl. auch VGE ZH VB.2000.00238 vom 7. November 2001 E. 3c/cc). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch auf die in 15 Metern Entfernung zur Sammelstelle befindlichen Wohnbereiche in der Liegenschaft des Rekurrenten abgestellt. Dies entspricht auch der Berechnung des empfohlenen Mindestabstands von 15 Metern gemäss dem EMPA-Bericht «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» vom 19. Juni 2012 (S. 16, act. 6/4), welche sich auf Recyclingsammelstellen und nicht auf einen Hausmüllsammelcontainer bezieht. Im Aussenbereich ist der Lärm zwar gewiss deutlicher wahrnehmbar, aber wie Strassenlärm aufgrund der dort geringeren Lärmempfindlichkeit ebenfalls hinzunehmen. Schliesslich sind am vorgesehenen Standort des Unterflurcontainers, in der vom Rekurrenten als «reines Schlafquartier» bezeichneten Umgebung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), auch keine regelmässigen Lärmemissionen durch einen unsachgemässen Gebrauch wie beispielsweise ein seitliches Anstossen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) oder sogar gewaltsames Einwirken auf die Metallhülle des Containers zu erwarten.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'500..
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.