Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.4
URTEIL
vom24. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 2. Januar 2024
betreffend Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.