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VD.2024.190

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Basel-Stadt · 2025-06-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.190

URTEIL

vom27. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis,

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. September 2024

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

Wegweisung

Er könne sich auch nicht auf einen Verbleibeanspruch gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA stützen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG komme einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat dann zu, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten habe und infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe. In diesem Fall werde dem Betroffenen laut Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA wegen Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben werde (BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Zudem setze die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass dem Rekurrenten kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG zukomme, da die letzte Arbeitstätigkeit nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen Umstrukturierungen beendet worden sei, er sich zudem nicht zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, da er gemäss der Verfügung der IV-Stelle in einer angepassten Anstellung sechs Stunden pro Tag arbeiten könne.

Schliesslich könne sich der Rekurrent auch nicht auf einen Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Entgegen seiner Behauptung bestreite er seinen Bedarf nicht allein mit ausreichendem Renteneinkommen. Er verfüge seit dem 1. Oktober 2023 offenbar befristet bis zum 31. März 2026 über eine monatliche Rente der deutschen Rentenversicherung in der Höhe von EUR 947.93 bzw. CHF 913.24, eine monatliche Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2023 in der Höhe von CHF 225.– sowie eine monatliche Invalidenrente der Pensionskasse ab dem 16. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2'248.50. Insgesamt habe er somit ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'386.–. Die monatlichen Ausgaben des Rekurrenten in der Höhe von CHF 3’717.– würden diese monatliche Einnahmen übersteigen, weshalb er einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 331.– habe. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werde dem Rekurrenten bzw. dessen Krankenkasse monatlich sogar CHF 457.− ausbezahlt. Entgegen seiner Ansicht nehme der Rekurrent somit immer noch Ergänzungsleistungen in Anspruch. Der Umstand, dass der Betrag von CHF 457.− monatlich an dessen Krankenversicherer und nicht direkt an den Rekurrenten selbst überwiesen werde, vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich beim ausgezahlten Betrag um Ergänzungsleistungen handle. Die finanziellen Mittel des Rekurrenten würden somit den Betrag, welcher zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, nicht übersteigen, weshalb diese nicht ausreichend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VFP seien.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob