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VD.2024.180

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

Basel-Stadt · 2025-05-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.180

URTEIL

vom 20. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

B____Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch

MLaw Joël Naef, Advokat,

Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Sozia-

les und Umwelt vom 26. August 2024

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. November 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2Die Rekurrierenden sind als Adressaten vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.5Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Im vorliegenden Verfahren haben die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und damit implizit darauf verzichtet. Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 1.4, VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

2.4.2Wie die Vorinstanz richtig darlegt (angefochtener Entscheid E. 11), ist die Sozialhilfe berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.5.2). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der einjährigen Frist vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. BGer 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 4.3).

2.4.3

2.4.3.1Die Rekurrierenden machen in Bezug auf die Verjährung insbesondere geltend, dass aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters die Eintragung der E____ GmbH vom 3. März 2021 unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Behörde als bekannt gelte. Die einjährige Verjährungsfrist gemäss § 21 SHG habe damit an diesem Datum zu laufen begonnen. Wie erwogen, waren die Rekurrierenden im Rahmen ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe dieser gegenüber meldepflichtig. Die Gründung und Eintragung einer GmbH ins Handelsregister sowie die Herkunft des dafür verwendeten Stammkapitals sind für die Sozialhilfe von Bedeutung, da die Sozialhilfeleistungen gestützt auf das in § 5 SHG und in Kapitel A.3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien festgehaltene Subsidiaritätsprinzip gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe wie Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen, den Leistungsverpflichtungen Dritter (d.h. unter anderem Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sowie weiteren Ansprüchen gegenüber Dritten) oder freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär sind (vgl. oben E. 2.1.1 f. und 2.3). Die Rekurrierenden wussten um diese Meldepflicht oder hätten darüber wissen müssen. Am 12. Oktober 2017 hatten sie das entsprechende Merkblatt «Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen der Nichtbefolgung», mit welchem die Sozialhilfe sie bezüglich ihrer Meldepflichten informiert hatte, unterzeichnet an die Sozialhilfe zurückgesendet (vgl. Hauptprotokolleintrag vom gleichen Tag). Ausserdem geht aus dem Hauptprotokolleintrag vom 1. März 2019 hervor, dass das Thema des Verschweigens der Übernahme einer GmbH und der bestehenden Meldepflicht an diesem Tag anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialhilfe mit den Rekurrierenden unbestrittenermassen schon einmal ausführlich besprochen worden war. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags am 3. März 2021 sowie auch die Berufung auf die angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten und Schwierigkeiten in administrativen Belangen der Rekurrentin rechtsmissbräuchlich und kann der Auffassung der Rekurrierenden, das bloss passive Verhalten der Rekurrentin erfülle die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nicht, nicht gefolgt werden. Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht von § 14 SHG durfte und musste die Sozialhilfe darauf vertrauen, dass die Rekurrierenden die Gründung einer Firma offenlegen. Sie war nicht verpflichtet, aufgrund öffentlich zugänglicher Informationsquellen diese Tatsache zu erforschen. Die Nichteinsicht in das Handelsregister hat der gutgläubigen Sozialhilfe deshalb nicht geschadet (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 ff., mit weiteren Hinweisen).

2.4.3.2Darüber hinaus machen die Rekurrierenden auch vor dem Verwaltungsgericht geltend, die angebliche Forderung sei selbst dann verjährt, wenn die Verjährung nicht schon mit dem Tag der Eintragung ins Handelsregister zu laufen begonnen hätte. Spätestens seit dem 9. Mai 2022 habe die Sozialhilfe über sichere Kenntnis der Gründung der GmbH sowie eines Kapitalzuflusses von CHF 20'000.– verfügt. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung sei der (ohnehin nicht bestehende) Rückerstattungsanspruch spätestens am 8. Mai 2023 verjährt und die Rückforderung mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2023 zu spät erfolgt.

Mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz kann die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach geltender Lehre und Rechtsprechung unterbrochen werden. Dafür genügt neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen jeder Akt, mit dem die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner in geeigneter und genügend bestimmter Weise geltend gemacht wird (vgl. BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3.4, 1A.15/1997 vom 25. August 1997, ZBl 99/1998 S. 490 E. 3;Honauer/ Zollinger, Verjährung und Verjährungsunterbrechung in der MWST: Voraussetzungen einer rechtsgültigen Verjährungsunterbrechung, Der Schweizer Treuhänder, 2005, S. 730, 732). Die Unterbrechungsgründe im öffentlichen Recht sind somit zahlreicher als im Privatrecht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 765). Sie umfassen Handlungen, mit denen ein verjährbares Recht gemäss Gesetz vollstreckt wird oder die das Verfahren vorantreiben und in der erforderlichen Form erfolgen. Die Handlung muss dem Verfahren angepasst sein, welches für die Durchsetzung des fraglichen Anspruchs vorgesehen ist. Darüber hinaus muss sie dieses Verfahren fördern. Im Übrigen wird als Einforderungshandlung und somit als verjährungsunterbrechend jede amtliche Handlung in einem Verwaltung- und Verwaltungsstreitverfahren qualifiziert, das der Festlegung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs dient (vgl.Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 95, S. 47, 54;Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg, Zürich 2013, S. 219 f.; jeweils mit Hinweisen). Damit bedarf es für die Verjährungsunterbrechung keiner Verfügung.

Am 9. Mai 2022 stellte die Sozialhilfe die Eintragung der GmbH im Handelsregister und damit die Gründung der Gesellschaft durch die Rekurrentin fest. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Sozialhilfe zwar sichere Kenntnis der Gründung der Gesellschaft, aber noch nicht über ihren Rückforderungsanspruch und dessen Höhe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 forderte die Sozialhilfe die Rekurrierenden auf, bis zum 10. Januar 2023 darzulegen, woher das für die Gründung der GmbH verwendete Stammkapital von CHF 20'000.– komme, ob sie während der Unterstützung durch die Sozialhilfe im Zeitraum vom 31. März bis 31. Juni 2021 Lohneinnahmen generiert hätten und wenn ja, wie hoch diese seien. Damit unternahm die Sozialhilfe die ersten Schritte, um den Sachverhalt zur Ermittlung einer allfälligen Rückerstattung abzuklären. Am 10. Februar 2023 erklärten die Rekurrierenden gegenüber der Sozialhilfe, die E____ GmbH habe die Mittel für das Stammkapital aus einem Darlehen der D____ GmbH erhalten. Zum Nachweis reichten sie den Darlehensvertrag (Loan Agreement) zwischen der D____ GmbH und der E____ GmbH vom 1. Januar 2021 ein. Weiter brachten sie vor, die D____ GmbH habe die Mittel für die Gewährung dieses Darlehens wiederum aus einem Geschäftskredit, den die F____bank (F____) der D____ GmbH gewährt habe und der es der D____ GmbH erlaube, bei ihrem Konto ins Minus zu gehen, gehabt. Der Kreditvertrag zwischen der D____ GmbH und der F____ vom 12. Februar 2021 wurde der Sozialhilfe ebenfalls eingereicht. Die Rekurrierenden hielten weiter fest, aus der E____ GmbH keinen Lohn generiert zu haben.

Damit hatte die Sozialhilfe erst seit dem 10. Februar 2023 sichere Kenntnis von der Rückerstattungsforderung in Höhe von CHF 20'000.–. Am 20. März 2023 gewährte die Sozialhilfe den Rekurrierenden sodann das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Rückforderung und am 26. Juni 2023 erfolgte die angefochtene Verfügung. Daraus erhellt, dass die Verfügung noch vor Eintritt der Verjährungsfrist erfolgte bzw. die Sozialhilfe selbst bei strengerer Betrachtung die Verjährungsfrist durch das Vorantreiben des Verfahrens rechtsgültig unterbrochen hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 17 f.).

2.4.3.3Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat MLaw Joël Naef, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'087.45, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 169.10, insgesamt somit CHF 2'256.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.