Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.177
URTEIL
vom 19. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____ AGBeschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Susanne Schreiber, Rechtsanwältin,
und Dr. Anke Stumm, Rechtsanwältin,
Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 26. Oktober 2024
betreffend direkte Bundessteuer pro 2018
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission STRK.2022.93 vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien dem steuerbaren Gewinn nicht hinzuzurechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der steuerbare Reingewinn wird neu auf CHF 609'000'077. festgesetzt unter Berücksichtigung des neu zu berechnenden Beteiligungsabzugs.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung des Steuerbetrags an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 18'000., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-Beschwerdeführerin
-Steuerverwaltung Basel-Stadt
-Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-Eidgenössische Steuerverwaltung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.