Sachverhalt
Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Gegen die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da der Rekurrent vertreten durch seine Mutter und seinen Vater von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
E. 1.2 1.2.1Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2Die Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde dem Rekurrenten nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung, act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am
6. Oktober 2024 zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Rekurrent den Rekurs innert dieser Frist angemeldet hat. Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit § 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.173
URTEIL
vom25. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, geb. [...] Rekurrent
vertreten durch B____ und C____,
allesamt wohnhaft an der
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 30. September 2024
betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-
hilfegesetz
Sachverhalt
Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegen die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da der Rekurrent vertreten durch seine Mutter und seinen Vater von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2Die Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde dem Rekurrenten nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung, act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am
6. Oktober 2024 zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Rekurrent den Rekurs innert dieser Frist angemeldet hat. Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit § 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.