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VD.2024.170

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (BGer 1C_128/2025 vom 21.7.2025)

Basel-Stadt · 2025-01-25 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gegen die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da die Rekurrierenden von der angefochtenen Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben, sind sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

E. 1.2 1.2.1Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2Die Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde dem Rekurrenten nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung, act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am 6. Oktober 2024 zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Rekurrierenden den Rekurs innert dieser Frist angemeldet haben. Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit § 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.170

URTEIL

vom25. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

B____Rekurrentin

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 30. September 2024

betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-

hilfegesetz

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da die Rekurrierenden von der angefochtenen Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben, sind sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2Die Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde dem Rekurrenten nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung, act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am 6. Oktober 2024 zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Rekurrierenden den Rekurs innert dieser Frist angemeldet haben. Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit § 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.