Sachverhalt
A____ (Rekurrent) erhob am 27. Mai 2022 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. April 2022 betreffend die kantonalen Steuern pro 2019. Darin beanstandete er insbesondere die Berechnung des Eigenmietwerts für die Liegenschaft [...] in Basel. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Dagegen erhob der Rekurrent am 24. August 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Im Verlauf des Rekursverfahrens zeigte er an, nunmehr durch B____ vertreten zu werden. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August 2023 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 800.. Der begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter des Rekurrenten nach Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist am 8. Januar 2024 auf der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte sich B____ an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, «eine Terminerstreckung bezüglich Rekurs gegen die Entscheide vom 24.08.23, ohne Begründung sowie vom 12.12.23 mit Begründung der Steuer[rekurs]kommission des Kantons Basel-Stadt, Verfahren Nr. STRK.2022.78» bzw. «eine angemessene Nachfrist zumal zwecks eingehender Begründung mein Mandant, Herr A____, [...] noch bis Ende dieses Monats beruflich im Ausland weilt.»
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): Auf einen Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 (STRK.2022.78) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.16
URTEIL
vom 31. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2023
betreffend kantonale Steuern pro 2019
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) erhob am 27. Mai 2022 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. April 2022 betreffend die kantonalen Steuern pro 2019. Darin beanstandete er insbesondere die Berechnung des Eigenmietwerts für die Liegenschaft [...] in Basel. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Dagegen erhob der Rekurrent am 24. August 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Im Verlauf des Rekursverfahrens zeigte er an, nunmehr durch B____ vertreten zu werden. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August 2023 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 800.. Der begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter des Rekurrenten nach Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist am 8. Januar 2024 auf der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte sich B____ an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, «eine Terminerstreckung bezüglich Rekurs gegen die Entscheide vom 24.08.23, ohne Begründung sowie vom 12.12.23 mit Begründung der Steuer[rekurs]kommission des Kantons Basel-Stadt, Verfahren Nr. STRK.2022.78» bzw. «eine angemessene Nachfrist zumal zwecks eingehender Begründung mein Mandant, Herr A____, [...] noch bis Ende dieses Monats beruflich im Ausland weilt.»
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
Auf einen Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 (STRK.2022.78) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.