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VD.2024.159

Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

Basel-Stadt · 2025-07-30 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.159

URTEIL

vom30. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,Dr. Stephan Wullschleger, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Oktober 2024

betreffend Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

://:        In Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 10. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, dem Rekurrenten unter der Bedingung der Mitwirkung eine Frist zu setzen, eine detaillierte Tages- bzw. Wochenstruktur der Kinderbetreuung inkl. aktuelle Einkommens- und Ausbildungsbelege einzureichen und mit diesem einen verpflichtenden Vollzugs- und Wochenplan zu vereinbaren.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'648.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 133.50, insgesamt also CHF 1'781.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.