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VD.2024.143

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2014

Basel-Stadt · 2025-04-01 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.143

VD.2024.144

URTEIL

vom 1. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]                                                                                  Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 110, 4010 Basel

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

RekursundBeschwerdegegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-

mission vom 18. Januar 2024

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2014

Mit Eingabe vom 6. September 2024 erhob der Rekurrent gegen diese Entscheide Rekurs und Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Entscheide der Steuerrekurskommission vom 6. August 2024 [korrekt: 18. Januar 2024] und die Anweisung der Steuerverwaltung «bei der Neuveranlagung der Veranlagungsverfügungen pro 2014 (kantonale Steuern / direkte Bundessteuer 2014) Kosten im Umfang von CHF 98'855 (bestätigt sind erstinstanzlich CHF 49'371) zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen», alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom

10. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Zu den Berufskosten gehören die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (§ 27 Abs. 2 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Als übrige Berufskosten abziehbar sind Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (§ 19 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, SR 642.118.1]). Dabei sind nicht sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stehen oder zu deren Erzielung aufgewendet wurden abzugsfähig (Reich/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 25 DBG N 7). Nicht abziehbar sind insbesondere freiwillig getätigte Auslagen, Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Lebenshaltungskosten) und der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand (vgl. § 34 lit. a StG; § 19 Abs. 4 StV; Art. 34 DBG;Suter/ Meier, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 26 DBG N 1). Damit Aufwendungen abziehbar sind, müssen sie wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht bzw. veranlasst sein und die Vermeidung der Aufwendungen darf der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar sein (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2.2 m.H. auf BGE 142 II 293 E. 3.1 und 124 II 29 E. 3a;Suter/ Meier, a.a.O., Art. 26 DBG N 2). Es wird jedoch nicht verlangt, dass der Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielen können (vgl.Reich/Hunziker, a.a.O., Art. 25 DBG N 9, mit Hinweisen; VGE VD.2014.190 vom

28. September 2015 E. 2.3).

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde wird die Ziffer 1 der beiden Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2022.43 und STRK.2022.44 vom 18. Januar 2024 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die effektiven Fahrkosten (Ziff. 503) mit CHF 3'759.– zu bemessen sind.

Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 3'000.– (CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.143 und CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.144), einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-Rekurrent und Beschwerdeführer

-Steuerverwaltung Basel-Stadt

-Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.