Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.130
URTEIL
vom18. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____Rekurrent
Wohnort unbekannt,
vertreten durch [ ], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. August 2024
betreffend Vollzugsbefehl
://:Das Rekursverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 330., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 26.73, also insgesamt CHF 356.73 zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.