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VD.2024.130

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2024-10-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.130

URTEIL

vom18. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____Rekurrent

Wohnort unbekannt,

vertreten durch […], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. August 2024

betreffend Vollzugsbefehl

://:Das Rekursverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 330.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 26.73, also insgesamt CHF 356.73 zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.