opencaselaw.ch

VD.2024.122

Tierhaltung

Basel-Stadt · 2025-03-26 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.122

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Veterinäramt Basel-Stadt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements

Basel-Stadt vom 24. April 2024

betreffend Tierhaltung

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 2. August 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

1.2.1.1Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse aktuell ein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Person sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022 E. 1.3.1.1, VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.1 mit Hinweisen; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 292). In der Verfügung vom 18. Juli 2023 stellte das Veterinäramt fest, dass die Rekurrentin aufgrund bestimmter Tatsachen bestimmte gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt habe. Soweit die Rekurrentin diese Pflichtverletzungen bestreitet, weil die Tatsachen nicht vorgelegen hätten und/oder sich die geltend gemachten Anforderungen aus den einschlägigen Rechtsnormen nicht ableiten liessen, hat sie jedenfalls unter Mitberücksichtigung der nachstehend dargelegten Umstände ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen feststellen, ob die Vorwürfe der gesetzeswidrigen Tierhaltung begründet sind oder nicht. Dadurch, dass die Rekurrentin die Bedingungen teilweise den bestrittenen Anforderungen angepasst oder die beanstandeten Tierhaltungen aufgegeben hat, ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse entgegen der Ansicht des GD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26, 28, 34, 43 und 46) nicht entfallen (vgl. zu Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Juli 2023 aber hiernach E.1.2.2), wie die Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 2). Weiter hat das Veterinäramt der Rekurrentin gestützt auf Art. 219 lit. b TSchV für die Kontrolle eine Gebühr von CHF 280.– auferlegt. Da gemäss der erwähnten Bestimmung nur für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, eine Gebühr erhoben werden darf, wäre diese Kostenauferlegung unzulässig, wenn sich die Beanstandungen des Veterinäramts als unbegründet erweisen würden. Schliesslich erklärte das Veterinäramt in seiner Verfügung vom

18. Juli 2023 (S. 4), es beurteile einige der festgestellten Mängel als schwerwiegend. Für diese Mängel werde auch eine strafrechtliche Beurteilung erfolgen. Auch im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Beurteilung hat die Rekurrentin ein Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen beurteilen, ob die Beanstandungen des Veterinäramts begründet sind oder nicht. Insoweit ist die Rekurrentin deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.