Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.118
URTEIL
vom 14. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch B____,
z.H. [...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Juni 2024
betreffend Wiedererwägungsgesuch
1.2Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
2.2
2.2.1Ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid kann aufgrund nachträglich entstandener Sachverhalte in Wiedererwägung gezogen werden, während mit einer Revision ein bereits ursprünglich fehlerhafter Entscheid aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann. Die Rechtsbehelfe der Wiedererwägung und Revision im verwaltungsinternen Verfahren werden im Organisationsgesetz nicht gesetzlich geregelt. Sie stellen jedoch grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantien dar, wobei das Eintreten auf entsprechende Vorbringen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde liegt (vgl. VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 4.1.2, VD.2014.110 vom 17. Februar 2015 E. 1.2.1 und VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein Anspruch auf Eintreten, wenn die Umstände sich seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben (Wiederwägung), oder wenn (im Sinne der klassischen Revisionsgründe) Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Neu sind Tatsachen folglich nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision bzw. Wiedererwägung nachsuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Mit dem Gesuch kann nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 und 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 2.2.1, VD.2018.66 vom
8. November 2018 E. 2.1, VD.2017.60 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, mit Hinweisen;Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66 N 44, mit Hinweisen).
2.2.2Die Überprüfung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Die Sach- oder (bei Dauersachverhalten) die Rechtslage muss sich seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Entscheid der mit Rekurs angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert haben, sodass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3, mit Hinweisen; VGE VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 2.2.3, VD.2018.66 vom 8. November 2018 E. 2.1, VD.2017.60 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3).
Mitteilung an:
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.