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VD.2024.117

Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung

Basel-Stadt · 2025-02-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.117

URTEIL

vom18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 8. Juli 2024

betreffend Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2022 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 48 Tage Haft) verurteilt. Zudem wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2.3Die Vorinstanz hat bezüglich des Rekurrenten eine konkrete Fluchtgefahr angenommen. Sie legt in ihrem Entscheid die wesentlichen Gründe, die zur Annahme von Fluchtgefahr führten, hinreichend und nachvollziehbar dar. So erwog sie zusammengefasst, dass dieser die Schweiz nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe werde verlassen müssen, wobei er aber nicht in der Lage sei, die Rückführung nach Portugal – sei es im Rahmen des Überstellungsverfahrens oder gegebenenfalls nach Strafende – zu akzeptieren. Es bestehe das begründete Risiko, dass er sich der Überstellung respektive dem Vollzug der Landesverweisung mit einer Flucht entziehen könnte. Daher sei vorliegend von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen, welcher im Rahmen des offenen Vollzugs nicht ausreichend begegnet werden könne (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Die materielle Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine beim Rekurrenten bestehende Fluchtgefahr bejahte, wird nachgehend beurteilt, betrifft jedoch nicht die Frage des rechtlichen Gehörs.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'472.– (inklusive Auslagen) sowie 8,1% MWST von CHF 200.25, somit insgesamt der Betrag von CHF 2’672.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.