Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. September 2023 von der Sanität Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel gebracht. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer sechs Tage stationär im Universitätsspital auf, wobei Spitalkosten in Höhe von CHF 8'140.90 entstanden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls und des anschliessenden Spitalaufenthaltes weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz noch eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, übernahm keiner der möglichen Leistungserbringer die entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einem Gesuch um Übernahme der Spitalkosten an die Opferhilfe beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lehnte die Opferhilfekommission den Antrag auf Übernahme der Spitalkosten ab.
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Spitalkosten durch den Kanton Basel-Stadt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom
12. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Angefochten ist eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel. Gegen diese kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben (vgl. Art. 29 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]; § 6 Abs. 1 lit. b Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Daraus ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG; VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.1.1).
1.2Streitgegenstand ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird.Streitgegenstanddes verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vomVerwaltungsgerichtnicht zu behandeln (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3). Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Opferhilfe-Kommission ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten eines sechstägigen Spitalaufenthalts gestützt auf das OHG. Mit seiner Beschwerde und Replik beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton. Abgesehen davon, dass er geltend macht, es handle sich dabei um Folgen einer Straftat zu seinem Nachteil, begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auch damit, dass ihm Kommissäre und die (stellvertretende) Oberärztin mehrmals garantiert hätten, dass der Kanton die Spitalkosten übernehme. Er hätte das Spital nach einem Tag verlassen, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht übernommen würden. Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers könnte das behauptete Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons oder des Spitals keinen Anspruch auf Opferhilfe begründen. Daher ist die Opferhilfe-Kommission für die Beurteilung der Folgen der behaupteten Garantien nicht zuständig, wie sie in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zu Recht geltend macht. Folglich können diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kostenübernahme mit den angeblichen Garantien begründet, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.115
URTEIL
vom 29. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider Basel
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider
Basel vom 11. Juli 2024
betreffend Soforthilfe nach Opferhilfegesetz
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. September 2023 von der Sanität Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel gebracht. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer sechs Tage stationär im Universitätsspital auf, wobei Spitalkosten in Höhe von CHF 8'140.90 entstanden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls und des anschliessenden Spitalaufenthaltes weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz noch eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, übernahm keiner der möglichen Leistungserbringer die entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einem Gesuch um Übernahme der Spitalkosten an die Opferhilfe beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lehnte die Opferhilfekommission den Antrag auf Übernahme der Spitalkosten ab.
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Spitalkosten durch den Kanton Basel-Stadt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom
12. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Angefochten ist eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel. Gegen diese kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben (vgl. Art. 29 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]; § 6 Abs. 1 lit. b Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Daraus ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG; VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.1.1).
1.2Streitgegenstand ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird.Streitgegenstanddes verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vomVerwaltungsgerichtnicht zu behandeln (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3). Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Opferhilfe-Kommission ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten eines sechstägigen Spitalaufenthalts gestützt auf das OHG. Mit seiner Beschwerde und Replik beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton. Abgesehen davon, dass er geltend macht, es handle sich dabei um Folgen einer Straftat zu seinem Nachteil, begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auch damit, dass ihm Kommissäre und die (stellvertretende) Oberärztin mehrmals garantiert hätten, dass der Kanton die Spitalkosten übernehme. Er hätte das Spital nach einem Tag verlassen, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht übernommen würden. Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers könnte das behauptete Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons oder des Spitals keinen Anspruch auf Opferhilfe begründen. Daher ist die Opferhilfe-Kommission für die Beurteilung der Folgen der behaupteten Garantien nicht zuständig, wie sie in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zu Recht geltend macht. Folglich können diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kostenübernahme mit den angeblichen Garantien begründet, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.