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VD.2024.113

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Basel-Stadt · 2025-02-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.113

URTEIL

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrentin

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. November 2023

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung

des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund tragen die Gesuchstellenden (VGE VD.2022.238 vom

7. März 2023 E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, vgl.Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14;Vogel,in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohlAmstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.1Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2Die Rekurrentin rügt die ihr vom Bereich BdM mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auferlegte, dreimonatige Ausreisefrist bis zum 9.Januar 2024 auch nicht in einem Eventualstandpunkt (vgl. dazu oben E. 1.4). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher ist der Rekurrentin eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat der Rekurrentin eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher wird ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

3.3Bei diesem Ausgang des Verfahrens undda das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Verfahrenskosten abgewiesen wurde, hat sie diese zu tragen(Verfügung vom 8. August 2024; § 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin hat die Schweiz bis zum 18. Mai 2025 zu verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, […], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 830.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 67.25, insgesamt somit CHF 897.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.