Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.4).
1.3Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
://:In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen vom 3. August 2022 und der Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Riehen vom 18. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen hat dem Rekurrenten die geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200. im Umfang von CHF 84. zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von insgesamt CHF 800. werden im Umfang von CHF 160. vom Rekurrenten und im Umfang von CHF 640. von der Gemeinde Riehen getragen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet, sodass die Gemeinde Riehen dem Rekurrenten CHF 640. zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.112
URTEIL
vom 7. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey,MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Gemeinde Riehen
vom 18. Juni 2024
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen aufgrund wirt-
schaftlicher Verhältnisse
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.4).
1.3Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
://:In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen vom 3. August 2022 und der Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Riehen vom 18. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen hat dem Rekurrenten die geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200. im Umfang von CHF 84. zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von insgesamt CHF 800. werden im Umfang von CHF 160. vom Rekurrenten und im Umfang von CHF 640. von der Gemeinde Riehen getragen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet, sodass die Gemeinde Riehen dem Rekurrenten CHF 640. zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.