Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.106
URTEIL
vom19. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Gemeinderat Bettingen
Talstrasse 2, Postfach 112, 4126 Bettingen
Gegenstand
Rekursgegen eine Auskunft des Regierungsrats
vom 4. Juli 2024
betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige
://: Auf den Rekurs gegen die Auskunft des Regierungsrats vom 4. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500. verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 300. zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.