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VD.2024.1

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2024-01-08 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2023 verpflichtete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2022 festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ab dem 24. Dezember 2023 zu verbüssen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem er seine «unmittelbare Freilassung» beantragte. Am

3. Januar 2024 wurde der Rekurrent aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche sofortige Haftentlassung gegenstandslos geworden ist, und stellte dem Rekurrenten in Aussicht, dass für den Fall, dass er überhaupt noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rekurses hat, die Rekursbegründung abgewartet werde. Eine solche reichte der Rekurrent innert Frist nicht ein. Der Instruktionsrichter verzichtete sowohl auf die Einholung einer Vernehmlassung als auch auf den Beizug der Vorakten der Vorinstanz. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.1

URTEIL

vom14. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 27. Dezember 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2023 verpflichtete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2022 festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ab dem 24. Dezember 2023 zu verbüssen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem er seine «unmittelbare Freilassung» beantragte. Am

3. Januar 2024 wurde der Rekurrent aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche sofortige Haftentlassung gegenstandslos geworden ist, und stellte dem Rekurrenten in Aussicht, dass für den Fall, dass er überhaupt noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rekurses hat, die Rekursbegründung abgewartet werde. Eine solche reichte der Rekurrent innert Frist nicht ein. Der Instruktionsrichter verzichtete sowohl auf die Einholung einer Vernehmlassung als auch auf den Beizug der Vorakten der Vorinstanz. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.