Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.95
URTEIL
vom 12. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé unda.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
B____Rekurrent
[...]
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,
Zoll Basel-Flughafen, Postfach, 4030 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Juni 2023
betreffend Wegweisung
Die russische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1972, wurde am 18. April 2023 vom Eidgenössischen Finanzdepartement (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel-Flughafen, nachfolgend BAZG) bei ihrer Ausreise am Flughafen Basel kontrolliert, wobei festgestellt worden ist, dass sie sich 28 Tage über den rechtmässigen Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten hat. Das BAZG sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU aus, gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EG-Rückführungsrichtlinie). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 1. Juni 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B____ mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung zu «stornieren». Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 14. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ersuchte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts B____ um Mitteilung innert erstreckbarer Frist bis zum 10. Juli 2023, ob er den Rekurs im Namen von A____ oder in eigenem Namen erhebt. Mit einer am 11. Juli 2023 der Post übergebenen Eingabe teilte B____ (Rekurrent) dem Gericht mit, dass er den Rekurs im eigenen Namen wie auch in jenem seiner Lebenspartnerin erhebe, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vollmacht von A____ (Rekurrentin). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 trat der Verfahrensleiter auf dieses Fristerstreckungsgesuch nicht ein, stellte aber fest, dass es den Rekurrierenden offenstehe, eine Vollmacht für A____ nachzureichen. Die Vorinstanz hat innert der ihr gesetzten Frist auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet und dem Gericht mit Eingabe vom 24. August 2023 die Vorakten ediert. Innert der gesetzten Frist ist keine weitere Eingabe der Rekurrierenden eingegangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Rekurrent dem Gericht auf entsprechende Rückfrage erklärt, dass er den Rekurs sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen seiner Lebenspartnerin als Verfügungsadressatin erhebe. Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Neben dieser Voraussetzung (materielle Beschwer) setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass die rekurrierende Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2022.218 vom 15. September 2023 E. 1.4, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a).
1.2.1Der Rekurrent ist gemäss seiner eigenen Angabe der Lebenspartner der Verfügungsadressatin, mit der er einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und für die er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Daraus kann auch nach erfolgter Ausreise der Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen Wegweisung abgeleitet werden. Fraglich erscheint aber, ob sich der Rekurrent auch schon am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurspartei beteiligt hat. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren beim BAZG mit Schreiben vom 17. April 2023 zugunsten der Verfügungsadressatin interveniert (vgl. act. 8/2 S. 25). In der Folge hat er in einer gemeinsam mit der Verfügungsadressatin unterzeichneten Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Wegweisungsverfügung «Einsprache» an das JSD erhoben (vgl. act. 9/1 S. 3 f.). Darin erklärte der Rekurrent, «im Auftrag von meiner Lebenspartnerin, A____» zu schreiben. Gleichzeitig beschrieb er mit der Eingabe aber auch sein eigenes Interesse am weiteren Aufenthalt der Verfügungsadressatin in der Schweiz und erklärte, er mache sich «grosse Sorgen und habe Angst wegen [seiner] Lebenspartnerin». Auch wenn die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid formell korrekt davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Rekurssache der Verfügungsadressatin, vertreten durch den Rekurrenten, handelt, wäre es vor diesem Hintergrund überspitzt formalistisch, dem Rekurrenten seine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren abzusprechen. Auf seinen Rekurs kann daher eingetreten werden.
1.2.2Der Rekurrent hat seinen Rekurs auch im Namen der Verfügungsadressatin erhoben. Während diese im vorinstanzlichen Verfahren den Rekurs noch mitunterzeichnet hat, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht mehr erfolgt. Die Parteien haben es auch unterlassen, dem Gericht eine Vollmacht der Rekurrentin für den Rekurrenten einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob auf den im Namen der Rekurrentin erhobenen Rekurs eingetreten werden kann. Ist aber zumindest der Rekurrent zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis der übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291). Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.