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VD.2023.91

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_679/2023 vom 14.12.2023)

Basel-Stadt · 2023-10-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.91

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Rekurrentin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. April 2023

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 7. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.

Zum Streitgegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens gehörten zweifellos die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AIG (vgl. angefochtener Entscheid E. 2–16), die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. angefochtener Entscheid E. 22) und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 23–27). Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren stellt die Rekurrentin erstmals einen Eventual­antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Rekursbegründung Rz. 16 und 26). Das JSD macht geltend, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten, weil er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstelle (Vernehmlassung Rz. 8 und 13). Es erscheint fraglich, ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG tatsächlich ausserhalb des bisherigen Streitgegenstands liegt, oder ob die Rekurrentin mit der Berufung auf diese Rechtsgrundlagen bloss eine andere Begründung vorbringt für ein Rechtsverhältnis, das bereits zum bisherigen Streitgegenstand gehört (vgl. dazu BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.). Die Frage kann offenbleiben, weil diesbezüglich aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für eine Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des bisherigen Streitgegenstands liegende Frage erfüllt wären. Abgesehen von der auf Art. 50 AIG gestützten Argumentation hat die Rekurrentin die Umstände, mit denen sie ihren Eventualantrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründet, im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebracht und haben sich die Vor­instanzen damit im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung bereits auseinandergesetzt (vgl. Verfügung vom 29. April 2022 [Akten BdM S. 138 ff.] E. 3.2 f. und 4; angefochtener Entscheid E. 17–22). In seiner Vernehmlassung (Rz. 8) hat das JSD erklärt, es wäre auch nicht ersichtlich, worin bei der Rückkehr der Rekurrentin zu ihrem Ehemann ins gemeinsame Heimatland eine besondere Härte zu erblicken wäre. Damit sind die Voraussetzungen der Tatbestandsgesamtheit und der Äusserung der Verwaltung erfüllt. Die Frage, ob der Rekurrentin eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, ist spruchreif. Wenn auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht eingetreten würde, stünde es der Rekurrentin frei, beim Migrationsamt ein neues Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu stellen. Eine Abweisung eines entsprechenden Gesuchs könnte sie erneut durch alle Instanzen anfechten. Unter diesen Umständen ist es aus prozessökonomischen Gründen zwingend geboten, die Frage der Härtefall­bewilligung bereits im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu klären. Aus den vorstehenden Gründen ist der Eventualantrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zulässig, weshalb auf den Rekurs vollumfänglich einzutreten ist.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom

10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

3.4Zur Begründung der beantragten Aufenthaltsverlängerung beruft sich die Rekurrentin auf die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz seit dem 24. August 2016.

3.4.1Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.4, VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3 S. 68, 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.4, VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3 S. 68, 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (VGE VD.2022.121 vom

24. März 2023 E. 5.1.4, VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1; vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom

23. Dezember 2019 E. 2.4.1).

In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.5). In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kannjedenfalls[Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E. 2.3). Damit ist die Frage der Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts nicht rechtserheblich gewesen und vom Bundesgericht letztlich offengelassen worden. In einer Vielzahl anderer Fälle und insbesondere auch in solchen, in denen die Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts rechtserheblich gewesen ist, hat das Bundesgericht die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nicht berücksichtigt. In zwei Fällen, in denen der Aufenthalt bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gut zehn Jahre gedauert hatte, entschied das Bundesgericht, dass der Aufenthalt seit dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle, weil er prozessual bedingt gewesen sei bzw. sich nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gestützt habe (vgl. BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3, 2C_413/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1 und 3.1). In einem Fall, in dem der Aufenthalt bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gut zehn Jahre gedauert hatte, entschied das Bundesgericht, dass der Aufenthalt seit dem Ablauf einer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung, spätestens aber seit der erstinstanzlich verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle, weil er rein prozedural begründet gewesen sei (vgl. BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 Sachverhalt lit. A und E. 3.2).

3.4.2In Würdigung dieser Präjudizien ist festzuhalten, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs einer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung (so auch BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3) nicht zu überzeugen vermag. Das Bundesgericht begründet die Nichtberücksichtigung eines rein prozedural begründeten Aufenthalts als rechtmässiger Aufenthalt damit, dass in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren erhebliche Verzögerungsmöglichkeiten bestünden und es einer ausländischen Person sonst möglich wäre, durch das Einlegen von Rechtsmitteln mit Blick auf sein Aufenthaltsrecht vollendete Tatsachen zu schaffen (BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.2). Vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung hat die ausländische Person aber gar keine Möglichkeit, das Verfahren durch das Einlegen von Rechtsmitteln zu verzögern. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgestellt, dass der Aufenthalt bis zur Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens rechtmässig ist (vgl. BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Aufenthalt, der sich nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln stützt, «kein besonderes Gewicht» beizumessen (BGer 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.2.2, 2C_413/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1 und 3.1 E. 3.1) bzw. kann dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt, ist ein solcher Aufenthalt aber nicht bedeutungslos (BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Dies kann nur bedeuten, dass der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zwar bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten Gewicht aber mit zu berücksichtigen ist (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.5).

3.4.3Die von der Rekurrentin zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellten keinen hinreichenden Anlass für ein Abweichen von der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts dar. Im FallAbuhmaid gegen die Ukraineberücksichtigte der EGMR bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar auch den Aufenthalt des Ausländers nach der erstinstanzlichen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des EGMRAbuhmaid gegen die Ukrainevom 12. Januar 2017 [Nr. 31183/13] §§ 8, 12, 103 und 105). Dieser war jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, weil bereits der Aufenthalt bis zu diesem Zeitpunkt rund 16 Jahre gedauert hatte (vgl. UrteilAbuhmaid§§ 8 und 12). Im FallUkaj gegen die Schweizerwog der EGMR, wegen der langen Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Schweiz stelle seine Ausweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar (Urteil des EGMRUkaj gegen die Schweizvom 24. Juni 2014 [Nr. 32493/08] § 30). In diesem Fall dauerte der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz bis zur erstinstanzlichen Ausweisung rund acht Jahre sowie bis zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, des Bundesgerichts und des EGMR rund neun Jahre, rund neuneinhalb Jahre und rund 16 Jahre (vgl. UrteilUkaj§§ 6 f., 12 und 14 f.).

Der EGMR begründet mit keinem Wort, weshalb diese Aufenthaltsdauer unabhängig vom Grad der Integration für die Annahme eines Grundrechtseingriffs genügen soll. Die zitierten Urteile stützen seinen Entscheid betreffend die Dauer des Aufenthalts nicht. Im FallÜner gegen die Niederlandedauerte der Aufenthalt des Ausländers bis zum erstinstanzlichen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rund 15 Jahre (vgl. Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99] §§ 13 und 20). Im FallGezginci gegen die Schweizhielt sich der Ausländer vor der erstinstanzlichen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unterbrochen von Auslandaufenthalten rund zwölf Jahre, rund ein halbes Jahr, gut ein Jahr und knapp ein halbes Jahr rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Urteil des EGMRGezginci gegen die Schweizvom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] §§ 6, 11–15 und 17–19). Im FallHasanbasic gegen die Schweizdauerte der rechtmässige Aufenthalt der Ausländerin bis zur erstinstanzlichen Verfügung rund 37 Jahre und hatte sich ihr ausländischer Ehemann vor der erstinstanzlichen Verfügung gut 21 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten (vgl. Urteil des EGMRHasanbasic gegen die Schweizvom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] §§ 7, 9 f. und 16). Im Übrigen war die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens im FallUkaj gegen die Schweiznicht entscheidwesentlich, weil der EGMR diesen als gerechtfertigt erachtete und ausdrücklich feststellte, dass es keine Rechtsverletzung gegeben hat (vgl. UrteilUkaj§§ 31 ff., insb. 44). Unter diesen Umständen stellt das Urteil des EGMR im FallUkaj gegen die Schweizkeinen hinreichenden Grund dafür dar, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens auch den Aufenthalt nach dem erstinstanzlichen Entscheid als rechtmässigen Aufenthalt zu berücksichtigen oder einen Eingriff unabhängig von einer besonders ausgeprägten Integration bereits nach einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren zu bejahen. Wenn gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR bereits bei einem rechtmässigen Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung von weniger als zehn Jahren ohne Nachweis einer besonders ausgeprägten Integration ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angenommen würde, genügte zur Rechtfertigung dieses Eingriffs unter Umständen das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung (vgl. BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; vgl. ferner BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Dass dieses Interesse für sich allein nicht genügen kann, um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von mindestens rund zehn Jahren oder einer besonders ausgeprägten Integration der ausländischen Person (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f. und E. 4.3 S. 279 f.; BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3), wobei nur der Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung als rechtmässig im Sinn dieser Rechtsprechung zu betrachten ist (vgl. BGer 2C_495/2020 vom

28. September 2020 E. 7.3), wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist.

3.4.4Die Rekurrentin hält sich seit dem 6. August 2016 rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. April 2022, mit welcher der Bereich BdM ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte und sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies, dauerte ihr Aufenthalt damit knapp sechs Jahre. Inzwischen hält sie sich seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel ist ihr Aufenthalt weiterhin rechtmässig. Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nur derjenige von knapp sechs Jahren bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen. Somit stellte das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz nur dann einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art vorlägen. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn für die Beantwortung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, auch der Aufenthalt der Rekurrentin seit der erstinstanzlichen Verfügung berücksichtigt würde, weil die Dauer von rund zehn Jahren auch in diesem Fall deutlich unterschritten wird.

3.5Die Rekurrentin macht sodann geltend, es sei von einer besonders gelungenen Integration auszugehen.

3.5.1Gemäss den Feststellungen des JSD ist die Rekurrentin in der Schweiz beruflich und sprachlich integriert, weist keine Schulden auf, kommt ihren finanziellen Verpflichtungen nach, ist im Strafregister nicht verzeichnet und scheint sozial zumindest im familiären Umfeld integriert (angefochtener Entscheid E. 20). Zudem ist unbestritten, dass sie nie Sozialhilfe bezogen hat. Gemäss dem als Rekursbeilage 2 eingereichten Arbeitsvertrag vom 2. August 2021 arbeitet die Rekurrentin seit dem 1. September 2021 mit einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin bei der D____ AG in Basel. Gemäss der unbestrittenen Feststellung des JSD ist sie damit nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 20). Die Rekurrentin behauptet, dass sie in der Schweiz über einen «intakten Freundes- und Bekanntenkreis» verfüge, dass ein Grossteil der Familienmitglieder ihres Ehemanns in der Schweiz lebe, dass sie mit den hier lebenden Mitgliedern der Familie ihres Ehemanns sehr stark verbunden sei und von ihnen wie eine eigene Tochter aufgenommen worden sei und dass sie in der Schweiz auch eigene Verwandte habe (Rekursbegründung Ziff. 12 und 22b). Die Beziehungen der Rekurrentin zu Freunden, Bekannten und eigenen Familienmitgliedern in der Schweiz sind bereits gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht als über eine normale Integration hinausgehende besonders intensive Beziehungen zu qualifizieren. Daran ändern auch die eingereichten Bilder von Freunden nichts. Die unsubstanziierten und nicht ansatzweise belegten Behauptungen betreffend ihre Beziehung zu den Mitgliedern der Familie ihres Ehemanns in der Schweiz genügen nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten besonderen Intensität. Dass die Rekurrentin und gemäss ihren Angaben auch ihr Ehemann subjektiv die Schweiz als ihre Heimat betrachten (Rekursbegründung Ziff. 12 und 22d), begründet keine besonders ausgeprägte Integration.

3.5.2Die Rekurrentin verfügt über mündliche Deutschkompetenzen auf Referenzniveau B1 und schriftliche Deutschkompetenzen auf Referenzniveau A1. Dies bedeutet, dass sie sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern und sich ohne Vorbereitung an Gesprächen über vertraute Themen beteiligen sowie kurze, einfache Texte Satz für Satz lesen und verstehen und einfache, isolierte Wendungen und Sätze schreiben kann (Rekursbeilagen 1 und 4). Für die Bejahung der sprachlichen Integration im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG wären bloss mündliche Deutschkompetenzen auf Referenzniveau A1 (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Mi-gration vom Oktober 2013, Stand am 1. September 2023, Ziff. 3.3.1.3) erforderlich und die Deutschkenntnisse der Rekurrentin entsprechen der Fähigkeit, sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen zu können (vgl. Art. 62 Abs. 1bisVZAE). Damit genügten die Sprachkompetenzen der Rekurrentin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Trotzdem zeugen sie nicht von einer besonders ausgeprägten sprachlichen Integration.

3.5.3Die Rekurrentin macht geltend, bei der Prüfung, ob sie besonders gut integriert sei, sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Integrationsleistung unter erschwerten Bedingungen erreicht habe, weil der Umgang mit der Straffälligkeit ihres Ehemanns, seiner Inhaftierung und seiner ausserehelichen Beziehung psychisch belastend gewesen und sie alleinerziehende Mutter sei. Dass die Rekurrentin ihre Integrationsleistung unter erschwerten Bedingungen erbracht hat, mag zutreffen. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob das Verbot des weiteren Aufenthalts in der Schweiz einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, sind aber die tatsächlichen sozialen Beziehungen der Rekurrentin in der Schweiz und nicht die Anstrengungen, die es sie gekostet hat, diese zu knüpfen und aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis haben die Bemühungen der Rekurrentin aber bloss zu einer normalen Integration geführt, wie sie abgesehen allenfalls vom Arbeitspensum der Rekurrentin grundsätzlich von jeder Ausländerin nach einem Aufenthalt von rund sieben Jahren erwartet werden kann. Gemäss demSchulstufenmodellist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Mit ihrem Pensum von 100 % arbeitet die Rekurrentin als alleinerziehende Mutter eines im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit drei Jahre und heute fünf Jahre alten Sohns somit in einem über ihre familienrechtlichen Pflichten hinausgehenden Umfang. Dies genügt aber nicht zur Annahme über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen gesellschaftlicher Art.

3.5.4Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art nicht glaubhaft gemacht hat und die Feststellung des JSD, es sei bloss von einer normalen Integration der Rekurrentin auszugehen (angefochtener Entscheid E. 20), nicht zu beanstanden ist. Damit stellen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung entgegen der Ansicht der Rekurrentin keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Im Übrigen wäre ein solcher Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil er aus den nachstehend dargelegten Gründen auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin kann das Eheleben mit ihrem Ehemann trotz der getrennten Wohnorte in der Schweiz und im Kosovo mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden (Rekursbegründung Ziff. 12). Folglich ist es der Rekurrentin bei einer Rückkehr in den Kosovo auch ohne weiteres möglich, mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen ihre Beziehungen zu Verwandten, Verschwägerten und Freunden in der Schweiz aufrechtzuerhalten.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.– verrechnet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.