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VD.2023.89

Denkmalschutz, Abbruch Wohnhaus D____, Riehen

Basel-Stadt · 2024-03-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 12. März 2024 führte das Verwaltungsgericht auf dem streitbezogenen Grundstück einen Augenschein durch und beging das Wohnhaus. Die Rekurrierenden und die Beigeladenen, ihre Rechtsvertreter wie auch die Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege, [...], haben am Augenschein und der daran anschliessenden Gerichtsverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich vor Ort zu den tatsächlichen Verhältnissen äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege das Protokoll der Plenarsitzung des Denkmalrats vom 24. August 2004, an welcher von einem Antrag auf Eintragung der Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis einstimmig abgesehen wurde. Anschliessend sind die Rechtsvertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verpflichtung mit einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen. Die Rekurrierenden haben den Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’000.– zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung, zuzüglich Auslagen von CHF 90.– und Mehrwertsteuer von CHF 244.10 (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 1'545.–), total also CHF 3'334.10. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.89

URTEIL

vom12. März 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Kellerund Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Rekurrentin 1

[...]

[und 13 weitere Rekurrierende                                    Rekurrerende 2-14]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____Beigeladener 1

[...]

C____Beigeladene 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 15. Februar 2023

betreffend Denkmalschutz, Abbruch Wohnhaus D____,

Riehen

Sachverhalt

Am 12. März 2024 führte das Verwaltungsgericht auf dem streitbezogenen Grundstück einen Augenschein durch und beging das Wohnhaus. Die Rekurrierenden und die Beigeladenen, ihre Rechtsvertreter wie auch die Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege, [...], haben am Augenschein und der daran anschliessenden Gerichtsverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich vor Ort zu den tatsächlichen Verhältnissen äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege das Protokoll der Plenarsitzung des Denkmalrats vom 24. August 2004, an welcher von einem Antrag auf Eintragung der Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis einstimmig abgesehen wurde. Anschliessend sind die Rechtsvertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

2.

3.

4.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verpflichtung mit einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.

Die Rekurrierenden haben den Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’000.– zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung, zuzüglich Auslagen von CHF 90.– und Mehrwertsteuer von CHF 244.10 (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 1'545.–), total also CHF 3'334.10.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.