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VD.2023.82

Unterbrechung der Energielieferung

Basel-Stadt · 2023-11-15 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und die zwei Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel vom 12. April 2023 werden aufgehoben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– wird zurückerstattet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.82

URTEIL

vom 15. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekursgegen zwei Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel

vom 12. April 2023

betreffend Unterbrechung der Energielieferung

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und die zwei Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel vom 12. April 2023 werden aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– wird zurückerstattet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.