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VD.2023.78

Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs (Urteil BGer 1C_110/2024 vom 20. März 2025)

Basel-Stadt · 2023-12-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf das Gesuch vom 11. Mai 2023 wird nicht eingetreten. Die Sache wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zum Erlass einer Verfügung gemäss § 38a des Organisationsgesetzes überwiesen. Der Gesuchsteller trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem Gebührenanteil von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.78

URTEIL

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Kellerund Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt, Kommando, Recht

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuchum richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2023

Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Gesuch vom 11. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

Die Sache wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zum Erlass einer Verfügung gemäss § 38a des Organisationsgesetzes überwiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem Gebührenanteil von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.