Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022 werden aufgehoben.
Für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühr und keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200. wird zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'658., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 128., und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'494., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115., zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.72
URTEIL
vom 21. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Januar 2023
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar 2023 und vom 11. April 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit verbunden die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung (Ziff. 1). Im Falle einer Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 26. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung erteilte. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200., den der Rekurrent in der Folge fristgerecht leistete.Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent liess mit Eingabe vom 14. Juli 2023 schliesslich die Honorarnote seiner Vertreterin einreichen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Mai 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022 werden aufgehoben.
Für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühr und keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200. wird zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'658., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 128., und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'494., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115., zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.