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VD.2023.71

Sicherungsentzug des Führerausweises

Basel-Stadt · 2023-10-03 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.71

URTEIL

vom 3. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. März 2023

betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises

1.2

1.2.1Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verpflichtung einer rekurrierenden Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, wenn ihr damit der Zugang zum Recht verwehrt wird (VGE VD.2021.179 vom 26. Februar 2021 E. 1.2.1., VD.2021.214 vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom

8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).

1.2.2Soweit die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet hat, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, erweist sich der Rekurs als hinfällig. Vorliegend hat der Rekurrent den von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschuss nach deren Auskunft in ihrer Vernehmlassung bezahlt. Dies wurde von ihm nicht bestritten (vgl. act. 6 S. 49, Handnotiz, dass Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.– am 11. April 2023 bezahlt wurde). Er macht auch nicht geltend, dass ihm die Leistung dieses Kostenvorschusses nicht möglich gewesen wäre oder zu sonstigen, nicht wieder gutzumachenden Eingriffen in seine Rechtsstellung geführt hätte. Insoweit kann daher bereits aus diesem Grund auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Gleiches gilt auch für die Aufhebung der Sistierung, bei der ebenfalls kein wieder gutzumachenden Nachteil ersichtlich ist.

1.3Weiterist auch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar unmittelbar berührt. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl.Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1925, 1931).

1.4Schliesslich ist der Rekurrent mit seinen Rekurseingaben vom 6. und 20. April 2023 auch seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Er hat weder einen Antrag gestellt noch Beanstandungen formuliert, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anfechten möchte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein ärztliches Zeugnis anzukündigen (Rekursanmeldung) und dieses dann ohne weitere Ausführungen einzureichen (Rekursbegründung).

Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl.Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Vorliegend ist aber nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern der Rekurrent die Aufhebung der Sistierung und die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes beanstanden möchte.

2.

Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.